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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 132neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 132↗RIS↗

Kapitel römisch fünf
Schiedsgerichtsbarkeit

Artikel 132

Schiedsverfahren

Ziffer eins Bei Streitfällen, die durch Schiedsspruch zu schlichten sind, wählen die betreffenden Postverwaltungen unter den Vereinsmitgliedern je eine am gegenständlichen Streitfall nicht unmittelbar beteiligte Postverwaltung aus. Besteht eine der Parteien aus mehreren Postverwaltungen, zählen diese bei Anwendung der vorliegenden Bestimmung nur als eine einzige Partei.

Ziffer 2 Falls eine der beteiligten Postverwaltungen innerhalb von sechs Monaten keinen Schiedsrichter namhaft macht, fordert das Internationale Büro sie auf Verlangen dazu auf bzw. bezeichnet von Amts wegen selbst einen Schiedsrichter.

Ziffer 3 Die Parteien können sich auf die Bestellung eines einzigen Schiedsrichters einigen und unter international. Umständen als solchen das Internationale Büro wählen.

Ziffer 4 Die Schiedsrichter entscheiden mit Stimmenmehrheit.

Ziffer 5 Bei Stimmengleichheit wählen die Schiedsrichter zur Entscheidung des Streitfalles eine weitere, an der Streitfrage ebenfalls unbeteiligte, Postverwaltung aus. Kommt keine Einigung darüber zustande, wird die betreffende Postverwaltung vom Internationalen Büro aus dem Kreise jener Postverwaltungen bestimmt, die von den Schiedsrichtern noch nicht berücksichtigt wurden.

Ziffer 6 Betrifft der Streitfall eines der Abkommen, dürfen als Schiedsrichter nur solche Verwaltungen bestellt werden, die am betreffenden Abkommen teilnehmen.