Sendungen, die den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, sind nicht zugelassen. Unzulässig sind außerdem Sendungen, die in betrügerischer Absicht oder zwecks vorsätzlicher Nichtbezahlung eines Teils der fälligen Beträge aufgegeben werden.
BGBl. III Nr. 53/2008
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
Unzulässige Sendungen. Verbote
Ziffer eins Allgemeine Bestimmungen
- eins Punkt eins
- eins Punkt 2Die Ausnahmen von den in diesem Artikel genannten Verboten sind in den Ausführungsbestimmungen angeführt.
- eins Punkt 3Alle Postverwaltungen dürfen die hier genannten Verbote ausweiten und unverzüglich nach deren Aufnahme in den jeweils relevanten Text anwenden.
Ziffer 2 Verbote zu sämtlichen Sendungsarten:
- 2 Punkt einsDas Einlegen der nachstehend angeführten Gegenstände ist unabhängig von der Sendungsart verboten:
- 2 Punkt eins Punkt einsSuchtgifte und psychotrope Stoffe;
- 2 Punkt eins Punkt 2unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;
- 2 Punkt eins Punkt 3Gegenstände, deren Einfuhr oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist;
- 2 Punkt eins Punkt 4Gegenstände, die in Anbetracht ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung Postbedienstete oder die Öffentlichkeit gefährden, andere Sendungen, Einrichtungen der Post oder das Eigentum Dritter beschmutzen oder beschädigen könnten;
- 2 Punkt eins Punkt 5Akutelle und persönliche Schriftstücke im Verkehr zwischen Personen außer Absendern und Empfängern oder bei diesen wohnhaften Personen.
Ziffer 3 Explodierbare, leicht entzündbare oder radioaktive sowie anderweitig gefährliche Stoffe.
- 3 Punkt einsDas Einlegen explodierbarer, leicht entzündbarer oder sonstiger gefährlicher Stoffe sowie radioaktiver Stoffe ist unabhängig von der Sendungsart verboten.
- 3 Punkt 2Ausnahmsweise sind nachstehende Substanzen und Stoffe zulässig:
- 3 Punkt 2 Punkt einsradioaktive Stoffe laut Artikel 16.1. in Briefsendungen und Postpaketen;
- 3 Punkt 2 Punkt 2biologische Stoffe laut Artikel 16.2. in Briefsendungen und Paketen versendet werden.
Ziffer 4 Lebende Tiere
- 4 Punkt einsLebende Tiere dürfen in keiner der Sendungsarten versendet werden.
- 4 Punkt 2Die nachstehend angeführte Tiere sind in Ausnahmefällen in Briefsendungen ohne Wertangabe zugelassen:
- 4 Punkt 2 Punkt einsBienen, Blutegel und Seidenraupen;
- 4 Punkt 2 Punkt 2Schmarotzer und Schädlingsvertilger zur Schädlingsbekämpfung im Verkehr zwischen offiziell anerkannten Instituten;
- 4 Punkt 2 Punkt 3Fruchtfliegen aller Art (Drosophilideae) für Zwecke der biomedizinischen Forschung im Verkehr zwischen offiziell anerkannten Instituten.
- 4 Punkt 3Ausnahmsweise sind die nachstehend angeführten Tiere in Paketen zugelassen:
- 4 Punkt 3 Punkt einslebende Tiere, die gemäß den Vorschriften der jeweiligen Länder auf dem Postwege befördert werden dürfen.
Ziffer 5 Einlegen schriftlicher Mitteilungen in Pakete.
- 5 Punkt einsNachstehende Mitteilungen dürfen in Postpakete nicht eingelegt werden:
- 5 Punkt eins Punkt 2Schriftliche Mitteilungen aller Art im Verkehr zwischen Personen außer Absendern und Empfängern oder bei diesen wohnhaften Personen.
Ziffer 6 Münzen, Banknoten und sonstige Wertgegenstände
- 6 Punkt einsDas Einlegen von Münzen, Banknoten, Papiergeld oder Inhaberwertpapieren aller Art, Reiseschecks, verarbeitetem oder unverarbeitetem Platin, Gold oder Silber, Edelsteinen, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen ist verboten:
- 6 Punkt eins Punkt einsin Briefsendungen ohne Wertangabe;
- 6 Punkt eins Punkt eins Punkt einsjedoch dürfen diese Gegenstände als Einschreibsendungen in verschlossenem Umschlag versendet werden, wenn die Inlandsvorschriften des Ursprungs- und des Bestimmungslandes es zu lassen;
- 6 Punkt eins Punkt 2in Pakete ohne Wertangabe, außer wenn die Inlandsvorschriften des Ursprungs- und des Bestimmungslandes es zu lassen;
- 6 Punkt eins Punkt 3in Pakete ohne Wertangabe im Verkehr zwischen zwei Ländern, die den Wertangabedienst zulassen;
- 6 Punkt eins Punkt 3 Punkt einsaußerdem steht es jeder Verwaltung frei, das Einlegen von Goldbarren in Pakete mit oder ohne Wertangabe, aus oder nach ihrem Land oder im offenen Durchgang durch dieses zu verbieten; sie darf auch den Realwert solcher Sendungen limitieren.
Ziffer 7 Drucksachen und Blindensendungen
- 7 Punkt einsDrucksachen und Blindensendungen
- 7 Punkt eins Punkt einsdürfen keine Anmerkung tragen bzw. keinerlei Bestandteile schriftlicher Mitteilungen aufweisen;
- 7 Punkt eins Punkt 2dürfen weder entwertete noch unentwertete Briefmarken oder Freizettel und auch keine Wertpapiere enthalten außer es handelt sich um Sendungen mit zwecks Rücksendung vorfrankierten Karten, Umschlägen oder Streifen mit der Angabe des Absenders oder dessen Vertreters im Aufgabe- oder Bestimmungsland der ursprünglichen Sendung.
Ziffer 8 Bearbeitung von zu Unrecht angenommenen Sendungen
- 8 Punkt 2Was mit zu Unrecht angenommenen Sendungen zu geschehen hat, ist den Ausführungsbestimmungen zu entnehmen. Sendungen, mit Gegenständen laut 2.1.1, 2.1.2 und 3.1 werden allerdings keinesfalls weitergeleitet, den Empfängern ausgefolgt oder rückübermittelt. Werden Gegenstände laut 2.1.1 und 3.1. in Durchgangssendungen aufgefunden, verfährt das Durchgangsland damit nach seinen Landesgesetzen.