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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Nachforschung

Ziffer eins Jede Postverwaltung ist verpflichtet, Anträge auf Einleitung einer Nachforschung nach einer Sendung, die im Bereich ihrer oder einer anderen Postverwaltung aufgegeben wurde, unter der Voraussetzung entgegenzunehmen, dass diese Anträge innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem auf die Aufgabe der Sendung folgenden Tag vorgelegt werden. Diese sechsmonatige Frist ist nur für die Kontakte zwischen Antragstellern und Postverwaltungen gedacht, beinhaltet aber nicht die Übermittlung der Nachforschungsanträge von einer Postverwaltung zur anderen.

  1. eins Punkt eins
    Die Entgegennahme von Nachforschungsanträgen zu beim Empfänger nicht eingelangten gewöhnlichen Briefsendungen ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben. Postverwaltungen, die solche Anträge entgegennehmen, steht es frei, ihre Nachforschungen auf die Sichtung der unanbringlichen Sendungen zu beschränken.

Ziffer 2 Die Anträge auf Nachforschung werden gemäß den Bedingungen der Ausführungsbestimmungen angenommen.

Ziffer 3 Die Bearbeitung der Anträge auf Nachforschung erfolgt kostenlos. Wird jedoch die Übermittlung mittels EMS verlangt, sind die zusätzlichen Kosten grundsätzlich vom Antragsteller zu tragen.