Verfügen die Postverwaltungen über ein Postscheckamt, lässt sich jede von ihnen bei der entsprechenden Stelle der Partnerverwaltung ein Verbindungskonto auf ihren Namen eröffnen, über das im Regelfall die jeweiligen Schulden und Forderungen aus dem Überweisungs- und dem Anweisungsverkehr und, je nach Vereinbarung, auch aus anderen Diensten beglichen werden.
BGBl. III Nr. 53/2008
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Kapitel römisch vier
Verbindungskonten, Monatsrechnungen, Nachforschungen, Haftung
Artikel 18
Finanzverkehr zwischen den teilnehmenden Postverwaltungen
Ziffer eins Die beteiligten Postverwaltungen einigen sich auf die Art und Weise der Begleichung ihrer Forderungen.
Ziffer 2 Verbindungskonten
- 2 Punkt eins
- 2 Punkt 2Verfügt die Postverwaltung des Bestimmungslandes nicht über einen Postscheckdienst, kann das Verbindungskonto bei einer anderen Verwaltung eröffnet werden.
- 2 Punkt 3Die Postverwaltungen können vereinbaren, ihren Finanzverkehr durch Vermittlung von auf multilateraler Basis einvernehmlich ausgewählten Verwaltungen, abzuwickeln.
- 2 Punkt 4Im Falle mangelnder Deckung eines Verbindungskontos sind für die fehlenden Beträge Zinsen zu bezahlen, deren Höhe in den Ausführungsbestimmungen festgelegt ist.
- 2 Punkt 5Guthaben auf einem Verbindungskonto sollten verzinst werden.
Ziffer 3 Monatsrechnungen
- 3 Punkt einsIst kein Verbindungskonto vorhanden, erstellt jede auszahlende Postverwaltung für jede Aufgabepostverwaltung eine Monatsrechnung über alle ausgezahlten Postanweisungen. Diese Monatsrechnungen werden in regelmäßigen Zeitabständen zur Feststellung des Saldos in einer Hauptrechnung zusammengefasst.
- 3 Punkt 2Die Rechnungsbegleichung kann auch ohne Aufrechnung aufgrund der Monatsrechnungen erfolgen.
Ziffer 4 Die Bestimmungen dieses Artikels und die zugehörigen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen dürfen durch keinerlei einseitige Maßnahmen wie Moratorium, Überweisungsverbot usw. verletzt werden.