BGBl. III Nr. 53/2008
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
Nachforschungen
Ziffer eins Anträge auf Nachforschung sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem auf die Aufgabe einer Postanweisung oder die Durchführung einer Überweisung folgenden Tag zulässig.
Ziffer 2 Die Postverwaltungen sind befugt, von ihren Kunden ein Entgelt für die Nachforschung nach Postanweisungen oder Überweisungen einzuheben.