Die Postverwaltung haftet für die eingezahlten bzw. vom Konto des Einzahlers abgebuchten Beträge bis zu deren ordnungsgemäßer Auszahlung bzw. Gutschrift auf das Konto des Begünstigten.
BGBl. III Nr. 53/2008
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Haftung
Ziffer eins Grundsatz und Umfang der Haftung
- eins Punkt eins
- eins Punkt 2Die Postverwaltung haftet für die ihr unterlaufenen Irrtümer, die entweder zur Nichtauszahlung oder zu Fehlern bei der Geldübermittlung führen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Umrechnungsfehler und Übertragungsfehler.
- eins Punkt 3Die Postverwaltung haftet nicht:
- eins Punkt 3 Punkt einsfür Verzögerungen bei Übermittlung, Versand oder Auszahlung der Titel und Aufträge;
- eins Punkt 3 Punkt 2wenn sie infolge der Vernichtung der Dienstbelege durch höhere Gewalt keine Rechenschaft über die Durchführung einer Geldüberweisung ablegen kann, es sei denn, ihre Haftbarkeit wurde auf andere Weise nachgewiesen;
- eins Punkt 3 Punkt 3wenn der Absender innerhalb der in Artikel 19 festgesetzten Frist keine Nachforschung eingeleitet hat;
- eins Punkt 3 Punkt 4nach Ablauf der Verjährungsfrist der Anweisungen in deren Aufgabeland.
- eins Punkt 4Bei Entschädigung darf der dem Absender erstattete Betrag keinesfalls höher sein als derjenige, den er eingezahlt hat bzw. mit dem sein Konto belastet wurde.
- eins Punkt 5Die Postverwaltungen können den Bedürfnissen ihres Inlandsdienstes entsprechend die Anwendung günstigerer Haftungsbedingungen miteinander vereinbaren.
- eins Punkt 6Die Bedingungen für die Anwendung des Haftungsgrundsatzes, insbesondere Fragen zur Feststellung der Haftung, die Zahlung der geschuldeten Beträge, das Rückgriffsverfahren, die Zahlungsfristen und die Bestimmungen über die Erstattung an die eintretende Verwaltung sind in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.