wenn die Beraubung oder die Beschädigung vor bzw. bei Abgabe der Sendung festgestellt wird;
BGBl. III Nr. 53/2008
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
Ausschluss der Haftung der Postverwaltungen
Ziffer eins Die Haftung der Postverwaltungen endet nachdem sie Einschreibsendungen, Sendungen mit bestätigter Abgabe, Pakete und Wertsendungen nach ihren Inlandsvorschriften über derartige Sendungen abgegeben haben. Ihre Haftung bleibt jedoch bestehen,
- eins Punkt eins
- eins Punkt 2wenn der Empfänger, bzw. bei Rücksendung an den Aufgabeort der Absender, bei Übernahme einer beraubten oder beschädigten Sendung Vorbehalte anmeldet, sofern dies nach den Inlandsvorschriften zulässig ist;
- eins Punkt 3wenn die Einschreibsendung, sollte dies nach den Inlandsvorschriften zulässig sein, in einen Briefkasten eingelegt wurde und der Empfänger erklärt, sie nicht erhalten zu haben;
- eins Punkt 4wenn der Empfänger eines Paketes oder einer Wertsendung, bzw. bei Rücksendung an den Aufgabeort, deren Absender, die Sendung zwar unbeanstandet übernommen hat, jedoch der Verwaltung, welche die Sendung an ihn abgegeben hat, unverzüglich meldet, einen Schaden festgestellt zu haben. Er muss allerdings nachweisen, dass die Beraubung oder Beschädigung nicht erst nach der Abgabe erfolgt ist; der Begriff „unverzüglich“ ist gemäß den Landesgesetzen auszulegen.
Ziffer 2 Die Postverwaltungen haften nicht:
- 2 Punkt einsvorbehaltlich des Artikels 13.6.9., für Fälle höherer Gewalt;
- 2 Punkt 2wenn sie über den Verbleib der Sendungen deshalb keine Rechenschaft ablegen können, weil die Dienstpapiere infolge höherer Gewalt vernichtet worden sind und ihre Haftung nicht anderweitig nachgewiesen werden kann;
- 2 Punkt 3wenn der Schaden auf ein Verschulden oder Nachlässigkeit des Absenders oder auf die Beschaffenheit des Inhalts der Sendung zurückzuführen ist;
- 2 Punkt 4wenn es sich um Sendungen handelt, die unter die Verbote nach Artikel 15 fallen;
- 2 Punkt 5im Falle einer Beschlagnahme aufgrund der von der Postverwaltung des Bestimmungslandes bekannt gegebenen einschlägigen Rechtsvorschriften;
- 2 Punkt 6wenn es sich um Wertsendungen handelt, für welche in betrügerischer Absicht ein höherer als der tatsächliche Wert des Inhalts angegeben wurde;
- 2 Punkt 7wenn der Absender innerhalb von sechs Monaten, vom Tage nach der Aufgabe der Sendung an gerechnet, keine Nachforschung beantragt hat;
- 2 Punkt 8wenn es sich um Kriegsgefangenen- und Zivilinterniertenpakete handelt.
- 2 Punkt 9wenn der Verdacht besteht, dass Absender in betrügerischer Absicht gehandelt hat, um eine Entschädigung zu erhalten.
Ziffer 3 Die Postverwaltungen übernehmen keine Haftung für Zollerklärungen, in welcher Form diese auch ausgefertigt worden sind, und auch nicht für Verfügungen der Zollbehörde bei Prüfung der zollstellungspflichtigen Sendungen.