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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 35neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 35↗RIS↗

Artikel 35

Befugnis des Rates für Postbetrieb zur Festlegung der Vergütungen und Anteile

Ziffer eins Der Rat für Postbetrieb ist befugt, die nachstehenden Vergütungen und Anteile festzulegen, die von den Postverwaltungen gemäß den in den Ausführungsbestimmungen genannten Bedingungen zu zahlen sind:

  1. eins Punkt eins
    Durchgangsvergütung für Bearbeitung und Beförderung von Briefpost-Kartenschlüssen durch mindestens ein Drittland;
  2. eins Punkt 2
    Basissatz und Flugbeförderungskosten für Flugpost;
  3. eins Punkt 3
    End-Landvergütungsanteile für die Bearbeitung ankommender Pakete;
  4. eins Punkt 4
    Durchgangs-Landvergütungsanteile für Bearbeitung und Beförderung von Paketen durch ein Drittland;
  5. eins Punkt 5
    Seevergütungsanteile für die Beförderung von Paketen auf dem Seeweg.

Ziffer 2 Bei allfälligen Änderungen nach Verfahren, die den Dienstleistenden Verwaltungen gerechte Einnahmen sichern, muss von wirtschaftlichen und finanziell zuverlässigen und repräsentativen Daten ausgegangen werden. Allenfalls beschlossene Änderungen treten zu einem vom Rat für Postbetrieb festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.