Durchgangsvergütung für Bearbeitung und Beförderung von Briefpost-Kartenschlüssen durch mindestens ein Drittland;
BGBl. III Nr. 53/2008
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 35neu
Artikel 35
Befugnis des Rates für Postbetrieb zur Festlegung der Vergütungen und Anteile
Ziffer eins Der Rat für Postbetrieb ist befugt, die nachstehenden Vergütungen und Anteile festzulegen, die von den Postverwaltungen gemäß den in den Ausführungsbestimmungen genannten Bedingungen zu zahlen sind:
- eins Punkt eins
- eins Punkt 2Basissatz und Flugbeförderungskosten für Flugpost;
- eins Punkt 3End-Landvergütungsanteile für die Bearbeitung ankommender Pakete;
- eins Punkt 4Durchgangs-Landvergütungsanteile für Bearbeitung und Beförderung von Paketen durch ein Drittland;
- eins Punkt 5Seevergütungsanteile für die Beförderung von Paketen auf dem Seeweg.
Ziffer 2 Bei allfälligen Änderungen nach Verfahren, die den Dienstleistenden Verwaltungen gerechte Einnahmen sichern, muss von wirtschaftlichen und finanziell zuverlässigen und repräsentativen Daten ausgegangen werden. Allenfalls beschlossene Änderungen treten zu einem vom Rat für Postbetrieb festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.