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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 37↗RIS↗

Artikel 37

Anmeldung von Vorbehalten beim Kongress

Ziffer eins Jeglicher mit Ziel und Zweck des Vereins unvereinbarer Vorbehalt ist unzulässig.

Ziffer 2 Mitgliedsländer, denen es nicht gelingt, die anderen von ihrer Meinung zu überzeugen, sollen sich allgemein gesehen nach Möglichkeit der Mehrheit anschließen. Vorbehalte sind auf Fälle zwingender Notwendigkeit zu beschränken und angemessen zu begründen.

Ziffer 3 Vorbehalte zu Artikeln des vorliegenden Vertrages müssen dem Kongress gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung in Form schriftlicher Vorschläge in einer der Arbeitssprachen des Internationalen Büros unterbreitet werden.

Ziffer 4 Um Wirksamkeit zu erlangen, muss ein beim Kongress angemeldeter Vorbehalt von der zur Änderung des jeweiligen Artikels erforderlichen Mehrheit gebilligt werden.

Ziffer 5 Grundsätzlich findet jeder Vorbehalt in den Beziehungen zwischen dem Mitgliedsland, das ihn angemeldet hat, und den übrigen Mitgliedsländern auf gegenseitiger Basis Anwendung.

Ziffer 6 Ausgehend von den jeweils gebilligten Kongressvorschläge werden Vorbehalte zum vorliegenden Vertrag in dessen Schlussprotokoll aufgenommen.