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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 38neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 38↗RIS↗

Artikel 38

Inkrafttreten und Geltungsdauer des Vertrags

Ziffer eins Dieser Vertrag tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Vertragswerke des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der Mitgliedsländer diesen Vertrag in einer Ausfertigung unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übermittelt.

Geschehen zu Bukarest, am 5. Oktober 2004