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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Entgelte

Ziffer eins Die Aufgabepostverwaltung setzt das bei der Ausstellung einzuhebende Entgelt nach freiem Ermessen fest.

Ziffer 2 Für Postanweisungen, die über Vermittlung eines am Abkommen teilnehmenden Landes zwischen einem Signatarland und einem Nicht-Signatarland kann die vermittelnde Verwaltung ein von ihr aufgrund der bei dessen Bearbeitung anfallenden Kosten festgelegtes zusätzliches Entgelt einheben, dessen Höhe von den betreffenden Verwaltungen zu vereinbaren ist und das vom Gesamtbetrag der Postanweisung einbehalten wird; dieses Entgelt kann jedoch auch beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Vermittlungslandes gutgeschrieben werden, wenn die beteiligten Postverwaltungen dies vereinbart haben.

Ziffer 3 Zwischen den Postverwaltungen auf dem Postweg ausgetauschte postdienstliche Dokumente, Titel und Zahlungsaufträge zu Geldbewegungen, die nach den Bedingungen der Artikel RL 110 und RL 111 erfolgen, sind von allen Entgelten befreit.