BGBl. III Nr. 53/2008
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 8
Briefmarken
Ziffer eins Die Bezeichnung „Briefmarke“ ist gemäß dem vorliegenden Vertrag zu schützen und ausschließlich jenen Marken vorzubehalten, die den Bedingungen dieses Artikels und der Ausführungsbestimmungen entsprechen.
Ziffer 2 Eine Briefmarke:
- 2 Punkt einsdarf gemäß den Vertragswerken des WPV ausschließlich von einer entsprechend befugten Behörde ausgegeben werden; ihre Ausgabe bedeutet, dass sie auch in Umlauf gesetzt wird;
- 2 Punkt 2ist ein Souveränitätsmerkmal und entspricht:
- 2 Punkt 2 Punkt einseinem Nachweis für eine ihrem eigentlichen Wert entsprechende Freimachung, wenn sie gemäß den Vertragswerken des Vereins auf einer Postsendung angebracht ist;
- 2 Punkt 2 Punkt 2als Sammlerstück, einer zusätzlichen Einnahmequelle für die Portverwaltungen;
- 2 Punkt 3muss bei ihrer Ausgabeverwaltung im Herkunftsland zu Freimachungs- oder Sammlerzwecken in Umlauf sein.
Ziffer 3 In ihrer Eigenschaft als Souveränitätsmerkmal muss eine Briefmarke:
- 3 Punkt einsden Namen des Mitgliedslandes oder des Territoriums, dem die Ausgabeverwaltung angehört, in lateinischer Schrift aufweisen;
- 3 Punkt eins Punkt einsnach freiem Ermessen das offizielle Emblem des Mitgliedslandes, dem die Ausgabeverwaltung angehört;
- 3 Punkt eins Punkt 2grundsätzlich ihren Nennwert in lateinischer Schrift oder in arabischen Ziffern;
- 3 Punkt eins Punkt 3nach freiem Ermessen die Angabe „Post“ in lateinischer oder sonstiger Schrift.
Ziffer 4 Die staatlichen Embleme, die amtlichen Kontrollzeichen und die Embleme zwischenstaatlicher Organisationen auf Briefmarken sind im Sinne der Pariser Konvention zum Schutz geistigen Eigentums zu schützen.
Ziffer 5 Briefmarkenbilder und -motive müssen:
- 5 Punkt einsdem Geist der Präambel zur Satzung des WPV und den Beschlüssen der Organe des Vereins entsprechen;
- 5 Punkt 2Ausdruck der kulturellen Eigenständigkeit des Landes sein, dem die Postverwaltung angehört bzw. dem Kulturleben oder der Erhaltung des Friedens förderlich sein;
- 5 Punkt 3bei Ausgabe zum Gedenken an für das Land oder Territorium der Ausgabeverwaltung nicht unmittelbar charakteristischen Personen oder Ereignissen mit dem betreffenden Land oder Territorium in engem Zusammenhangt stehen;
- 5 Punkt 4frei von politischen Anklängen oder für eine Person oder ein Land beleidigenden Anspielungen sein;
- 5 Punkt 5von großer Bedeutung für das Land sein, dem die Ausgabeverwaltung angehört, oder für diese selbst;
Ziffer 6 Zulässige Vermerke auf einer Briefmarke zur Kennzeichnung geistigen Eigentums:
- 6 Punkt einsHinweis auf das Recht der Ausgabeverwaltung enthalten auf die Nutzung der betreffenden Eigentumsrecht, nämlich:
- 6 Punkt eins Punkt einsUrheberrechte durch Anbringung des Copyright-Zeichens (©), Angabe des Besitzers der Urheberrechte und des Ausgabejahres;
- 6 Punkt 2Name des Markenkünstlers;
- 6 Punkt 3Name des Druckers.
Ziffer 7 Freimachungsnachweise, Abdrucke, die mittels Freistempelmaschinen, Druckerpressen, oder anderen den Vertragswerken des Weltpostvereins gemäßen Druck- oder Stempelverfahren angebracht werden, dürfen nur mit Bewilligung der Postverwaltung verwendet werden.