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BGBl. III Nr. 62/2008

kundgemacht 09.05.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen
Kundmachung BGBl. III Nr. 62/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 62/2008 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Grenzübergangsstelle Tisis – Schaanwald

  1. Absatz eins,An der Grenzübergangsstelle Tisis – Schaanwald werden auf österreichischem und liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
  2. Absatz 2,Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
    1. Litera a
      für die österreichischen Bediensteten
      • Strichaufzählung
        die im Abfertigungsgebäude den österreichischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume,
      • Strichaufzählung
        den das schweizerische Zollgebäude umgebenden Amtsplatz für den Güterverkehr einschließlich der für die Abfertigung von Reisenden vorhandenen Räume und Flächen,
      • Strichaufzählung
        den Abschnitt der Straße Nr. 234 von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung Heiligwies;
    2. Litera b
      für die schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten
      • Strichaufzählung
        die im Abfertigungsgebäude von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich oder alleine benutzten Räume,
      • Strichaufzählung
        die Überdachung (Abfertigungsinsel) Gesetzgebungsperiode Nr. 485,
      • Strichaufzählung
        den Abschnitt der Liechtensteinerstraße L191 von der Staatsgrenze Höhe km 3,23 bis zum Ende des LKW-Parkplatzes bei Höhe km 3,10; zudem die in diesem Bereich befindlichen und angrenzenden Parkplätze und Kontrollflächen neben dem Zollamtsgebäude Gesetzgebungsperiode Nr. 242) und dem Gebäude (Container – Gesetzgebungsperiode Nr. 484) nordseitig der Abfertigungsinsel-Überdachung.