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BGBl. III Nr. 65/2008

kundgemacht 26.05.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2008× zu Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 65/2008 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff:

  1. Litera a
    „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  2. Litera b
    „ICPO-Interpol“ die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation;
  3. Litera c
    „Akademie“ die Interpol Anti-Korruptionsakademie, die eine Einrichtung von ICPO-Interpol ist;
  4. Litera d
    „Mitarbeiter der Akademie“ die Angestellten von ICPO-Interpol, die von ICPO-Interpol entsandt wurden, um an der Akademie zu arbeiten;
  5. Litera e
    „Angestellte von ICPO-Interpol“ alle Mitarbeiter von ICPO-Interpol;
  6. Litera f
    „Beamter von ICPO-Interpol“ alle Mitglieder der Organe und der Unterorgane von ICPO-Interpol;
  7. Litera g
    „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der Aufgaben von ICPO-Interpol erforderlich sind;
  8. Litera h
    „amtliche Besucher“ die von ICPO-Interpol eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen ICPO-Interpol zusammenarbeitet.