Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
BGBl. III Nr. 65/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Finanzielle Erleichterungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass ICPO-Interpol in der Lage ist:
- Litera a
- Litera bBankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
- Litera cihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.