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BGBl. III Nr. 65/2008

kundgemacht 26.05.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2008× zu Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 65/2008 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Amtliche Besucher

  1. Absatz eins,Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
    1. Litera a
      Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiter besteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher sind;
    2. Litera b
      Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
    3. Litera c
      Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
    4. Litera d
      die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.
  2. Absatz 2,In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von ICPO-Interpol bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.