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BGBl. III Nr. 65/2008

kundgemacht 26.05.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2008× zu Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 65/2008 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich sowie an Ort und Stelle aufgenommenes Personal

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben von österreichischen Staatsbürgern und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich zu achten und jede Tätigkeit oder Maßnahme, die sich nachteilig auf ihren internationalen Auftrag auswirkt, zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Österreichische Staatsbürger und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, (c), (d), Artikel 16 (1) (a), (b), (c), (d) und Artikel 17 (1) (a), (b) und (c) angeführten Privilegien und Immunitäten.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen findet auf an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal keine Anwendung.