Absatz eins,Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit ICPO-Interpol zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. ICPO-Interpol verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
BGBl. III Nr. 65/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Zweck der Privilegien und Immunitäten
- Absatz 2,ICPO-Interpol sieht geeignete Schlichtungsverfahren vor:
- Litera afür Streitigkeiten aus Verträgen oder anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei welchen ICPO-Interpol Partei ist;
- Litera bfür Streitigkeiten, an denen ein Mitarbeiter der Akademie oder ein Angestellter oder ein Beamter von ICPO-Interpol beteiligt ist, der aufgrund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese Immunität nicht durch den Generalsekretär aufgehoben wurde.
- Absatz 3,ICPO-Interpol verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen von ICPO-Interpol nicht beeinträchtigt.
- Absatz 4,ICPO-Interpol stimmt zu, im Falle der Pfändung der von ICPO-Interpol an einen Mitarbeiter der Akademie zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen aufgrund einer richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung den Anordnungen der betreffenden Behörde zu folgen, sofern nicht ICPO-Interpol den österreichischen Behörden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Kenntnisnahme der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass eine Befolgung für die Interessen von ICPO-Interpol nachteilig wäre.