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BGBl. III Nr. 65/2008

kundgemacht 26.05.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2008× zu Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 65/2008 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

  1. Absatz eins,Der Amtssitz der Akademie ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit Zustimmung des Direktors der Akademie in Vertretung des Generalsekretärs von ICPO-Interpol und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis von ICPO-Interpol, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
  3. Absatz 3,Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.