Absatz eins,Der Amtssitz der Akademie ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit Zustimmung des Direktors der Akademie in Vertretung des Generalsekretärs von ICPO-Interpol und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
BGBl. III Nr. 65/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes
- Absatz 2,Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis von ICPO-Interpol, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
- Absatz 3,Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.