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BGBl. III Nr. 66/2008

kundgemacht 27.05.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2008× zu Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 66/2008 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Zweck des Abkommens

  1. Absatz eins,Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Vertragsparteien die Anerkennung der an den Hochschulen der beiden Vertragsparteien erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen auf Grund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden.
  2. Absatz 2,Alle berufsrechtlichen Regelungen der beiden Vertragsparteien bleiben unberührt.