Absatz eins,„Hochschulen“ im Sinne dieses Abkommens sind:
- Ziffer einsin der Republik Österreich alle staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten, Fachhochschulinstitutionen und Privatuniversitäten;
- Ziffer 2in der Mongolei alle staatlich akkreditierten staatlichen und privaten Universitäten und Hochschulen.