Absatz eins,Inhaberinnen und Inhaber eines an einer mongolischen Hochschule gemäß Artikel 2 erworbenen Bachelor-Grades können in Österreich zum Magisterstudium/Masterstudium bzw. zu einem äquivalenten Studium zugelassen werden. Über die Einstufung und die Anerkennung entscheidet die aufnehmende Hochschule auf der Grundlage ihrer Curricula.
BGBl. III Nr. 66/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Zulassung zum Magisterstudium oder Masterstudium
- Absatz 2,Inhaberinnen und Inhaber eines an einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 2 erworbenen Bakkalaureatsgrades/Bachelorgrades oder Studierende eines Diplomstudiums mit einem mindestens sechssemestrigen ordnungsgemäßen Studium an einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 2 können in der Mongolei zum Magisterstudium zugelassen werden. Über die Einstufung und die Anerkennung entscheidet die aufnehmende Hochschule auf der Grundlage ihrer Curricula.