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BGBl. III Nr. 66/2008

kundgemacht 27.05.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2008× zu Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 66/2008 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Führung akademischer Grade

  1. Absatz eins,Inhaberinnen und Inhaber der akademischen Grade
    • Strichaufzählung
      Bachelor
    • Strichaufzählung
      Magister
    • Strichaufzählung
      Doctor,
    die von den mongolischen Hochschulen gemäß Artikel 2 verliehen werden, können ihren Grad in der Republik Österreich in der englischen Form, dem Namen nachgestellt, führen.
  2. Absatz 2,Inhaberinnen und Inhaber der akademischen Grade
    • Strichaufzählung
      Diplomgrade
    • Strichaufzählung
      Bakkalaureatsgrade/Bachelorgrade
    • Strichaufzählung
      Magistergrade/Mastergrade
    • Strichaufzählung
      Doktorgrade,
    die von den österreichischen Hochschulen gemäß Artikel 2 verliehen werden, können ihren Grad in der Mongolei in der Form führen, wie er in der Republik Österreich verliehen wurde.
  3. Absatz 3,Beide Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die einzelnen akademischen Grade durch Austausch von Listen; diese Listen sind nicht Teil des Abkommens.