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BGBl. III Nr. 77/2008

kundgemacht 04.07.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald - Feldkirch-Tisis
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald - Feldkirch-Tisis
Kundmachung BGBl. III Nr. 77/2008× zu Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. III Nr. 77/2008 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die dritte diplomatische Note, die die Erfüllung der für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen anzeigt, übergeben worden ist.
  2. Absatz 2,
    Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung neunzig Tage nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Mauren, in drei Urschriften in deutscher Sprache am 21. April 2008.