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BGBl. III Nr. 77/2008

kundgemacht 04.07.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald - Feldkirch-Tisis
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald - Feldkirch-Tisis
Kundmachung BGBl. III Nr. 77/2008× zu Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. III Nr. 77/2008 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Verantwortliche und Geschäftsordnung

  1. Absatz eins,
    Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ernennen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des Verbindungsbüros verantwortlichen Bediensteten.
  2. Absatz 2,
    Die zuständigen Behörden tauschen Listen mit den Namen der im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.
  3. Absatz 3,
    Die verantwortlichen Bediensteten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach Inbetriebnahme des Verbindungsbüros gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens des Verbindungsbüros.
  4. Absatz 4,
    Die Geschäftsordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Behörden verbindlich.