BGBl. III Nr. 81/2008
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Selbständige Erwerbstätigkeit
Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht, sich in der Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handel niederzulassen und Handels- und Industriegesellschaften zu gründen, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.