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BGBl. III Nr. 81/2008

kundgemacht 11.07.2008 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kundmachung BGBl. III Nr. 81/2008× zu Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 81/2008 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Freie Berufe

Jeder vertragschließende Staat wird Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf seinem Gebiet aufhalten, Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates anerkannt wurden, und einen freien Beruf ausüben wollen, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.