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BGBl. III Nr. 81/2008

kundgemacht 11.07.2008 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kundmachung BGBl. III Nr. 81/2008× zu Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 81/2008 Art. 20↗RIS↗

Kapitel römisch vier
Wohlfahrt

Artikel 20

Rationierung

Wo ein Rationierungssystem besteht, das auf die breite Bevölkerung Anwendung findet und die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt, sollen die Staatenlosen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.