BGBl. III Nr. 81/2008
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
Artikel 23
Öffentliche Unterstützungen
Die vertragschließenden Staaten sollen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentliche Fürsorge und Unterstützung gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird.