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BGBl. III Nr. 81/2008

kundgemacht 11.07.2008 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kundmachung BGBl. III Nr. 81/2008× zu Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 81/2008 Art. 42↗RIS↗

Artikel 42

Verständigungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll alle Mitgliedstaaten und alle Nicht-Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die im Artikel 35 genannt sind, verständigen von

a) Unterschriften, Ratifikations- und Beitrittsurkunden gemäß Artikel 35;

b) Erklärungen und Notifizierungen, die im Artikel 36 genannt sind;

c) Vorbehalte, die gemäß Artikel 38 formuliert oder zurückgezogen wurden;

d) dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Artikel 39;

e) Kündigungen und Notifizierungen gemäß Artikel 40;

f) Revisionsanträgen gemäß Artikel 41.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die über die dazu erforderlichen Vollmachten verfügen, das vorliegende Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.

Geschehen zu New York am 28. September 1954, in einem einzigen Exemplar, dessen englischer, französischer und spanischer Text je authentisch sind, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt werden wird und von dem beglaubigte Kopien allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 35 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten übermittelt werden.