BGBl. III Nr. 81/2008
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Rechte außerhalb des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen soll keinerlei Rechte oder Vorteile, die von einem vertragschließenden Staat vor oder neben diesem Übereinkommen gewährt wurden, beeinträchtigen.