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BGBl. III Nr. 81/2008

kundgemacht 11.07.2008 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kundmachung BGBl. III Nr. 81/2008× zu Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 81/2008 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Ausdruck „unter den gleichen Umständen“

Im Sinne dieses Übereinkommens besagen die Worte „unter den gleichen Umständen“, dass alle Bedingungen (einschließlich der Dauer und der Bedingungen des vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthaltes) erfüllt werden müssen, wie sie von der in Frage stehenden Person zur Ausübung des betreffenden Rechtes zu erfüllen wären, wenn sie nicht ein Staatenloser wäre. Ausgenommen hievon sind nur jene Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Staatenlosen nicht erfüllt werden können.