Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten koordinieren die wasserrechtlichen Verfahren und stimmen die Berechtigungsbedingungen in allen ihre Interessen berührenden Punkten sachlich und zeitlich aufeinander ab.
BGBl. III Nr. 99/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten behalten sich vor, einvernehmlich das Heimfallrecht auszuüben bzw. die unentgeltliche Überlassung der Anlageteile beim Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte festzulegen.
- Ziffer 3Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten setzen einander von ihren Entscheidungen in bezug auf die Berechtigungen in Kenntnis und verleihen ihnen nur gleichzeitig Rechtswirksamkeit.
- Ziffer 4Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für jede Änderung der Berechtigungen.
- Ziffer 5Die sonstigen für die Errichtung, den Bestand, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der Anlagen notwendigen verwaltungsbehördlichen Massnahmen erfolgen unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens. Die Bestimmungen des Artikels 8 gelten sinngemäss.