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BGBl. III Nr. 99/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2008× zu Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 99/2008 Art. 17↗RIS↗
  1. G
    Bestimmungen wirtschaftlicher, versicherungstechnischer und fiskalischer Natur

Artikel 17

  1. Ziffer eins
    Jeder Vertragsstaat lässt Arbeitnehmer, die im anderen Vertragsstaat nach den arbeits-, ausländer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind, für Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens auf seinem Staatsgebiet zu. Persönliche Einreisehindernisse und die Artikel 30 – 34 dieses Abkommens bleiben vorbehalten.
  2. Ziffer 2
    Für selbständige Erwerbstätige gilt diese Regelung sinngemäss.
  3. Ziffer 3
    Die Arbeitgeber melden die Namen der ausländischen Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Abkommens beschäftigt werden, dem zuständigen Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates.