Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach Pflege des beiderseitigen Einvernehmens und Anhörung des Berechtigten die örtliche Begrenzung der Anlagen sowie der Bau- und Werkzonen fest.
BGBl. III Nr. 99/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
Artikel 26
- Ziffer eins
- Ziffer 2Der Berechtigte hat Bau- und Werkzonen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher zu umfrieden.