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BGBl. III Nr. 99/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2008× zu Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 99/2008 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach Pflege des beiderseitigen Einvernehmens und Anhörung des Berechtigten die örtliche Begrenzung der Anlagen sowie der Bau- und Werkzonen fest.
  2. Ziffer 2
    Der Berechtigte hat Bau- und Werkzonen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher zu umfrieden.