Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 99/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2008× zu Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 99/2008 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

Werden gegenüber den in Artikel 27 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates bei Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst strafbare Handlungen begangen, so gelten für die Verfolgung und Ahndung in dem zuletzt genannten Vertragsstaat dessen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Bediensteten.