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BGBl. I Nr. 108/2009

kundgemacht 03.11.2009 RIS↗
Aufhebung des Art. XII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Art. XII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2009× zu GehG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1 § 0↗RIS↗
Art. 12aufgehoben
in Kraft 30.12.2000 – 31.10.2010 · idF BGBl. Nr. 288/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2009 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf
(Anm.: Zu den §§ 15 bis 20d des Gehaltsgesetzes 1956,

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)

  1. Absatz eins,Nebengebühren, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebengebühren auf Grund der Paragraphen 16 bis 20 d des Gehaltsgesetzes 1956 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Nebengebühren, die nach Artikel römisch sechs, Absatz eins, der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Absatz eins, anzurechnen. Artikel römisch sechs, der 24. Gehaltsgesetz-Novelle wird aufgehoben; Artikel römisch vier, der 1. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1973,, ist auf die unter Absatz eins, fallenden Nebengebühren weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Ansprüche nach Absatz eins, sind ab 1. Juli 1988 mit jenem Schillingbetrag oder mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren. Ansprüche nach Absatz eins,, die bis zum 1. Juli 1988 nach den individuellen Bezügen bemessen worden sind, sind weiterhin auf diese Weise zu bemessen. An die Stelle des Schillingbetrages tritt für die Zeit ab 1. Jänner 2002 der entsprechende Eurobetrag.