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BGBl. I Nr. 129/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2009× zu KGG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992) 4 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertText, Tabelle; Abs 1 Tabelle, Z 2 (entfallen); Abs 3 Tabelle; Abs 4 (entfallen); Abs 6 (entfallen); Abs 1 Schlussteil (entfallen), Z 3 (entfallen); Abs 5 Z 9 Tabelle, Schlussteil (entfallen), Tabelle; Abs 2 Tabelle, Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 3 (entfallen)
in Kraft 15.06.2009 – 30.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 48/2009 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 01.09.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 129/2009 Anl. 1↗RIS↗
Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
----------------------------------------
zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Höhe der Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung ...............................................................................................................................
24 Euro
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson .................................
18 Euro
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) .....................................................................................
6 Euro
Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung ..........        24 Euro
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson ..............................        18 Euro
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) .............          6 Euro
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage. TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
1. für den ersten Bogen .........................        42 Euro
1. für den ersten Bogen ....................................................................................................
42 Euro
2. für jeden weiteren Bogen .............................................................................................
24 Euro
2. für jeden weiteren Bogen .....................        24 Euro
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen. (3) Gebührenfrei sind Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen.        36 Euro
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ...............................................................
36 Euro
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen ....................................................
12 Euro
(23) Anfertigung einer Vervielfältigung, für Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.
jeden Bogen ....................................... 12 Euro TARIFPOST 4 Beglaubigungen
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson .................................................................
30 Euro
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden Bogen ...........................................................................................................................
30 Euro
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
Unterschrift einer Privatperson ...................        30 Euro
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen .............................................        30 Euro
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
1. Staatsbürgerschaftsnachweis ..................        48 Euro
1. Staatsbürgerschaftsnachweis ........................................................................................
48 Euro
2. sonstige Bescheinigungen ............................................................................................
42 Euro
(2) In anderen Angelegenheiten ..........................................................................................
42 Euro
2. sonstige Bescheinigungen .....................        42 Euro
(2) In anderen Angelegenheiten ..................        42 Euro
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses,        70 Euro
(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)
70 Euro
(2) Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren
30 Euro
(3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen
25 Euro
(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
25 Euro
(5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992
57 Euro
(6) Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
27 Euro
Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses
ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)
(2) Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5      30 Euro
Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a
Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren
(3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass,  25 Euro
Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Änderungen
(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für              25 Euro
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union
(5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19
Abs. 2 Passgesetz 1992                                  57 Euro
(6) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19
Abs. 3 Passgesetz 1992                                  27 Euro
TARIFPOST 7 Visa
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:
1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,    60 Euro
1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum (Visum C)
60 Euro
2. Sammelvisum für den Flughafentransit, die Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen
60 Euro plus 1 Euro pro Person
3. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D; Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, Visum D+C)
75 Euro
Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum
(Visum C)
2. Sammelvisum für den Flughafentransit, die            60 Euro
Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis                plus 1 Euro
50 Personen                                              pro Person
3. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen      75 Euro
Aufenthalt, Visum D; Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, Visum D+C)
(2) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
… 16 unveränderte Absätze
(3) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. Jänner 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. Jänner 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa € 35,-.
(4) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung eines Visums für:
1. Kinder unter 6 Jahren,
2. Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
3. Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. L 289/23 vom 3.11.2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
4. begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, BGBl. I Nr. 100).
(5) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung von Visa kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
1. für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
2. für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
3. in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
4. für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
5. für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
6. für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
7. für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
8. für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
9. für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Erteilung einer Vidierung in anderen Angelegenheiten als Paßsachen .......................................
36 Euro
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro TARIFPOST 9 Leichenpässe
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............        96 Euro
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ...........................................................................
96 Euro
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...............................................................
72 Euro
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des TARIFPOST 11 Verwahrnisse
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ......        72 Euro
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung .........
48 Euro
einer Empfangsbestätigung .........................        48 Euro
(2) Verwahrung und Ausfolgung
1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs Monate gedauert hat ......................................
36 Euro
2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...
84 Euro
3. für jedes weitere angefangene Jahr .......................................................................................
120 Euro
Monate gedauert hat ..........................        36 Euro
2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...        84 Euro
3. für jedes weitere angefangene Jahr ...........        120 Euro
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.
Verwahrstück. TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
(1)
1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges ........................................................................................................................
72 Euro
2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde ..............................................................................................................
48 Euro
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges ....        72 Euro
2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde .........................        48 Euro
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
unterliegt.
je Depoterrichtung bis 120 Euro ......................................................................................
6 Euro
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro .........................................
12 Euro
je Depoterrichtung über 600 Euro ....................................................................................
24 Euro
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat ...................................
72 Euro
je Depoterrichtung bis 120 Euro .......................    6 Euro
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis
600 Euro ..............................................  12 Euro
je Depoterrichtung über 600 Euro ......................  24 Euro
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen
Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen
Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder
Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro
Anl. 1geändertTabelle; Abs 1 bis Abs 5 (neu); Abs 1 Tabelle; Abs 3 Tabelle; Abs 5 Z 9 Tabelle; Abs 2 Tabelle
in Kraft 01.09.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 129/2009 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 129/2009 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 Anl. 1↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung ...............................................................................................................................
24 Euro
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung
24 Euro
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson .................................
18 Euro
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson
18 Euro
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) .....................................................................................
6 Euro
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2)
6 Euro
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel
(1) Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels              …………………………..80 Euro
(2) Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für einen Minderjährigen.....50 Euro
(3) Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 1 und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009.
(4) Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009) ….…………...…………………………………..……………10 Euro
(5) Sind weitere erkennungsdienstliche Maßnahmen (Beauftragung von DNA-Analysen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,
1. für den ersten Bogen .................................................................................................... .................................................................................................
42 Euro
2. für jeden weiteren Bogen ............................................................................................. ..........................................................................................
24 Euro
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
(3) Gebührenfrei sind Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ............................................................... ...........................................................
36 Euro
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen ....................................................
12 Euro
(3) Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ................................................................. ............................................................
30 Euro
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden Bogen ........................................................................................................................... ..................................................................................................................
30 Euro
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
1. Staatsbürgerschaftsnachweis ........................................................................................ ......................................................................................
48 Euro
2. sonstige Bescheinigungen ............................................................................................
42 Euro
(2) In anderen Angelegenheiten .......................................................................................... ...................................................................................
42 Euro
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)
70 Euro
(2) Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren
30 Euro
(3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen
25 Euro
(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
25 Euro
(5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992
57 Euro
(6) Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ……………………………………………………………………………………
27 Euro
TARIFPOST 7 Visa
… 21 unveränderte Absätze
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:
1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum (Visum C)
60 Euro
2. Sammelvisum für den Flughafentransit, die Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen
60 Euro plus 1 Euro pro Person
3. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D; Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, Visum D+C)
75 Euro
(2) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
(3) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. Jänner 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. Jänner 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa € 35,-.
(4) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung eines Visums für:
1. Kinder unter 6 Jahren,
2. Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
3. Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. L 289/23 vom 3.11.2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
4. begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, BGBl. I Nr. 100).
(5) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung von Visa kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
1. für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
2. für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
3. in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
4. für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
5. für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
6. für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
7. für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
8. für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
9. für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen Angelegenheiten als Paßsachen .......................................
36 Euro
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ........................................................................... .................................................................................
96 Euro
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ............................................................... ................................................................
72 Euro
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
… 10 unveränderte Absätze
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung .........
48 Euro
(2) Verwahrung und Ausfolgung
1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs Monate gedauert hat ......................................
36 Euro
2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...
84 Euro
3. für jedes weitere angefangene Jahr .......................................................................................
120 Euro
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden
(1)
1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges ........................................................................................................................
72 Euro
2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde ..............................................................................................................
48 Euro
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 120 Euro ......................................................................................
6 Euro
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro .........................................
12 Euro
je Depoterrichtung über 600 Euro ....................................................................................
24 Euro
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat ...................................
72 Euro
TARIFPOST 15 Amtshandlungen, deren Vornahme außerhalb der regulären Dienstzeiten einer Vertretungsbehörde erforderlich wird
Zuschlag von 50 % auf die jeweils zur Anwendung kommende Tarifpost.