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BGBl. I Nr. 133/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
DSG-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (DSG-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 133/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) 733 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 28geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2000 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 165/1999 · danach: BGBl. I Nr. 133/2009 Art. 2 § 28↗RIS↗
in Kraft 31.12.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 133/2009 Art. 2 § 28↗RIS↗
Widerspruchsrecht
§ 28.
(1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.
(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei Datenanwendung kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.
Art. 2 § 28geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 31.12.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 133/2009 Art. 2 § 28↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 133/2009 · danach: BGBl. I Nr. 132/2015 Art. 2 § 28↗RIS↗
Widerspruchsrecht
§ 28.
(1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.
(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.
(3) § 27 Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs. 1 und 2.