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BGBl. I Nr. 133/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
DSG-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (DSG-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 133/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) 733 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 34geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 165/1999 · danach: BGBl. I Nr. 133/2009 Art. 2 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 133/2009 · danach: BGBl. I Nr. 83/2013 Art. 2 § 34↗RIS↗
Gemeinsame Bestimmungen
§ 34.
(1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen zurückzuweisen.
(2) Eingaben nach § 30, Beschwerden nach § 31, Klagen nach § 32 sowie Schadenersatzansprüche nach § 33 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 3 im Inland anzuwenden sind.
(3) Ist die vermutete Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen im Inland gemäß § 3 nach der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu beurteilen, so kann die Datenschutzkommission im Falle ihrer Befassung die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen. Ist ein von der Datenschutzkommission zu prüfender Sachverhalt gemäß § 3 nach der Rechtsordnung eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu beurteilen, so kann die Datenschutzkommission die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.
(4) Die Datenschutzkommission hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen Mitgliedstaaten der Vertragsstaaten des Europäischen Union Wirtschaftsraumes über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.