Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze des vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Handbuchs der Rechtssetzungstechnik zu berücksichtigen.
BGBl. I Nr. 144/2009
13. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (13. Ärztegesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 195gneu
Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer
Paragraph 195 g,
- Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat erforderlichenfalls sämtliche Entwürfe von Verordnungen
- Ziffer einseinem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wobei die entsprechenden Begutachtungsstellen vom Bundesminister für Gesundheit zu bestimmen sind,
- Ziffer 2eine detaillierte Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen im Rahmen einer Synopse vorzunehmen und
- Ziffer 3gemeinsam mit der Auswertung gemäß Ziffer 2, dem Bundesminister für Gesundheit so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.
- Absatz 3,Die Österreichische Ärztekammer hat Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren, solange nicht entsprechend einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu veranlassen ist.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit kann für die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, eine Frist bestimmen. Wird diese Frist von der Österreichischen Ärztekammer nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung auf den Bundesminister für Gesundheit über. Sobald die Österreichische Ärzteammer die Verordnung erlassen hat, tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit außer Kraft.