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BGBl. I Nr. 144/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
13. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (13. Ärztegesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 144/2009× zu ÄrzteG 1998×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17311 § 0↗RIS↗
§ 195hneu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 144/2009 § 195h↗RIS↗

Amtsenthebung der Organe der Österreichischen Ärztekammer

Paragraph 195 h,

  1. Absatz eins,Wenn Organe der Österreichischen Ärztekammer im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich
    1. Ziffer eins
      Befugnisse überschreiten, insbesondere durch die beharrliche Nichtbefolgung von Weisungen im übertragenen Wirkungsbereich, oder
    2. Ziffer 2
      Aufgaben vernachlässigen oder
    3. Ziffer 3
      beschlussunfähig werden
    und die Österreichische Ärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, hat der Bundesminister für Gesundheit diese Organe ihres Amtes zu entheben, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes vom Bundesminister für Gesundheit ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat der Bundesminister für Gesundheit für die Österreichische Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Organwalter der Österreichischen Ärztekammer zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.