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BGBl. I Nr. 153/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2009
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Asylgerichtshofgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 338 § 0↗RIS↗
Anl. 1/25geändert25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1: Überschrift · Überschrift, Text, Tabelle; Abs 2 bis Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 96/2007 · danach: BGBl. I Nr. 153/2009 Anl. 1/25↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 153/2009 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 Anl. 1/25↗RIS↗
25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung                      Erfordernis
Verwendung
Erfordernis
25.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und Pädagogischen Hochschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
(1) Für Lehrer für Sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe oder für Sozialarbeit ein Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit; Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.
(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 kann für Lehrerinnen und Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch
a) die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 65 GuKG oder den erfolgreichen Abschluss einer nach § 65a GuKG von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG gleichgehaltenen Ausbildung und
b) jeweils eine zweijährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach Absolvierung der Ausbildung. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.
(3) Für Lehrer für Bildnerische Erziehung, für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.
(4) Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und an Pädagogischen Hochschulen
a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit dem Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung) oder
b) Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus zwei der vorstehend angeführten Unterrichtsgegenstände),
c) der Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder
d) (nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten oder für Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich der Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik und Musik- und Bewegungserziehung bzw. die Lehrbefähigung (in beiden Fällen für rhythmisch-musikalische Erziehung oder für einen Unterrichtsgegenstand der musikalischen Erziehung).
(5) Für Lehrer für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik
a) die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und
b) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis;
(6) Für Lehrer für Hort- und Heimpraxis und für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten
a) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und
b) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.
25.2. Erzieher an Übungsheimen oder Übungshorten, Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieherinnen Diplomprüfung (Kolleg)
a) je nach Verwendung die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher bzw. für Erzieher bzw. die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und
b) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.
25.3. Sondererzieher
a) die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher gemeinsam mit der Diplomprüfung für Sondererzieher und
b) in beiden Fällen eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.
25.4. Sonderkindergärtnerinnen, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien ausüben, sowie Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik
a) Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) und
b) Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung und
c) erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und
d) vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten.
25.5. Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
a) Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und
b) Diplomprüfung für Sondererzieher und
c) erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und
d) vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.
25.1. Lehrer an mittleren und    (1) Für Lehrer für
höheren Schulen und Pädagogischen      sozialfachliche
Hochschulen, soweit sie nicht die      Unterrichtsgegenstände an
Erfordernisse für die                  Schulen für Sozialberufe
Verwendungsgruppe L 2a 2                oder für Sozialarbeit ein
oder für eine höhere                    Diplom einer Akademie für
Verwendungsgruppe erfüllen              Sozialarbeit gemeinsam mit
einer zweijährigen
einschlägigen Berufspraxis
vor oder nach der
Absolvierung der Akademie
für Sozialarbeit; Zeiten
einer Lehrpraxis in einer
den Verwendungsgruppen L 2
entsprechenden Verwendung
sind auf die Zeit der
Berufspraxis anzurechnen.
(2) Für Lehrer für Bildnerische
Erziehung, für Technisches
Werken und Textiles Werken
und verwandte
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren
Schulen durch Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw.
eines einschlägigen Studiums
an einer Universität der
Künste oder der Akademie der
bildenden Künste.
(3) Für Lehrer für musikalische
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren
Schulen und an Pädagogischen
Hochschulen
a) die erfolgreiche Ablegung
der Reife- und
Diplomprüfung bzw.
Reifeprüfung an einer
höheren Schule gemeinsam
mit dem Erwerb eines
Bakkalaureatsgrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
einer Lehrbefähigung (in
beiden Fällen aus Gesang
oder einem zugelassenen
Instrumentalfach oder für
rhythmisch-musikalische
Erziehung) oder
b) Erwerb eines
Bakkalaureatsgrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
einer Lehrbefähigung (in
beiden Fällen aus zwei
der vorstehend
angeführten
Unterrichtsgegenstände),
c) der Erwerb eines
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. der Erwerb eines
Diplomgrades gemäß § 66
Abs. 1 UniStG in den
Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung oder
d) (nur an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik
und an Bildungsanstalten
für Sozialpädagogik) die
Reife- und Diplomprüfung
bzw. Diplomprüfung
(Kolleg) für Kindergärten
oder für Erzieher sowie
in allen Fällen
zusätzlich der Erwerb
eines Bakkalaureatsgrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik und Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
die Lehrbefähigung (in
beiden Fällen für
rhythmisch-musikalische
Erziehung oder für einen
Unterrichtsgegenstand der
musikalischen Erziehung).
(4) Für Lehrer für
Kindergarten- und
Hortpraxis sowie für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik
a) die Reife- und
Diplomprüfung für
Kindergärten (und
Horte) bzw.
Diplomprüfung
(Kolleg) für
Kindergärten und
b) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige
einschlägige Berufs-
oder Lehrpraxis;
(5) Für Lehrer für Hort- und
Heimpraxis und für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik an
Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik sowie an
Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik für
die zusätzliche
Ausbildung zum Erzieher
an Horten
a) die Reife- und
Diplomprüfung bzw.
Diplomprüfung (Kolleg)
für Erzieher und
b) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige
einschlägige Berufs-
oder Lehrpraxis.
25.2. Erzieher an Übungsheimen          a) je nach Verwendung die
oder Übungshorten,                            Reife- und
Übungskindergärtnerinnen und                  Diplomprüfung für
Übungshorterzieherinnen                      Erzieher bzw.
Diplomprüfung (Kolleg)
für Erzieher bzw. die
Reife- und
Diplomprüfung für
Kindergärten (und
Horte) bzw.
Diplomprüfung (Kolleg)
für Kindergärten und
b) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige
einschlägige Berufs-
oder Lehrpraxis.
25.3. Sondererzieher                    a) die Reife- und
Diplomprüfung für
Erzieher gemeinsam mit
der Diplomprüfung für
Sondererzieher und
b) in beiden Fällen eine
vierjährige
einschlägige
Berufspraxis, davon
eine zweijährige
Praxis an Sonderhorten
oder Sonderheimen.
25.4. Sonderkindergärtnerinnen,          a) Reife- und
die eine qualifizierte Betreuung              Diplomprüfung für
behinderter Kinder an                        Kindergärten (und
Übungskindergärten, am                        Horte) bzw.
Bundes-Blindenerziehungsinstitut              Diplomprüfung (Kolleg)
in Wien oder am Bundesinstitut für            und
Gehörlosenbildung in Wien ausüben,        b) Diplomprüfung für
sowie Lehrer im Lehrgang für                  Sonderkindergärten und
Sonderkindergartenpädagogik                  Frühförderung und
c) erfolgreiche Ablegung
einer Zusatzprüfung
aus Didaktik und
d) vierjährige
einschlägige
Berufspraxis, davon
eine zweijährige
Praxis an
Sonderkindergärten.
25.5. Lehrer im Lehrgang für die        a) Reife- und
Ausbildung von Erziehern zu                  Diplomprüfung bzw.
Sondererziehern                              Diplomprüfung (Kolleg)
für Erzieher und
b) Diplomprüfung für
Sondererzieher und
c) erfolgreiche Ablegung
einer Zusatzprüfung
aus Didaktik und
d) vierjährige
einschlägige
Berufspraxis, davon
eine zweijährige
Praxis an Sonderhorten
oder Sonderheimen.