Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 153/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2009
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Asylgerichtshofgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 13 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertZ 1, Schlussteil, Tabelle, Text (entfallen), lit b (entfallen), lit bzw (entfallen); Abs 2 (entfallen), Schlussteil, Z 2, Tabelle, Z 3 bis Z 5; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.2009 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 153/2009 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 31.12.2009 – 27.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 153/2009 · danach: BGBl. I Nr. 210/2013 Anl. 1↗RIS↗
… 24 unveränderte Absätze
Anlage
Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften dann als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(5) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 6 bis 10.
(6) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 8 festgestellt worden ist und
2.
a) eine Anerkennung gemäß Abs. 8 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder
b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 8 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
(7) Ausbildungsnachweise nach Abs. 6 sind:
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oder
2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).
(8) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 5 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein im Abs. 6 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
(9) Bei der Entscheidung nach Abs. 8 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 8 und 9 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.
Artikel II
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
____________________________________________________________________
Verwendung
Erfordernis
1.1.
Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, facheinschlägiges soweit sie nicht in den folgenden Diplom- oder Verwendungen erfasst werden
a) Ein abgeschlossenesMagisterstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG an der Universität für Bodenkultur Wien,
b) überdies der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.
1.2.
Lehrer für Religion an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
Ein abgeschlossenes theologisches Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Magisterstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
1.3.
Lehrpersonen für einzelne Unterrichtsgegenstände an den in Z 1.1 angeführten Schulen.
(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
(2) Bei Lehrpersonen für Unterrichtsgegenstände im Bereich der Wirtschaft eine nach Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.
(3) Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich der Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft, werden die Erfordernisse des Abs. 1 auch erfüllt durch
a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch
aa) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder
bb) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges,
jeweils mit
b) dem Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienst oder
c) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.
Verwendung                      Erfordernis
____________________________________________________________________
1.1. Lehrer an land- und              a) Ein abgeschlossenes
forstwirtschaftlichen Fachschulen,          facheinschlägiges
soweit sie nicht in den folgenden          Diplom- oder
Verwendungen erfasst werden                Magisterstudium gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG an der
Universität für
Bodenkultur Wien,
b) überdies der Erwerb des
akademischen Grades des
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 an der Hochschule
für Agrar- und
Umweltpädagogik Wien bzw.
die Diplomprüfung für das
Lehramt und die
Befähigungsprüfung für
den land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
1.2. Lehrer für Religion an      Ein abgeschlossenes
land- und forstwirtschaftlichen    theologisches
Fachschulen                        Universitätsstudium durch den
Erwerb eines Diplom- oder
Magisterstudiums gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
1.3. Lehrer für einzelne          (1) Eine den
Unterrichtsgegenstände an den in        Unterrichtsgegenständen
Z 1.1 angeführten Schulen.              entsprechende
abgeschlossene
Universitätsausbildung
(Lehramt) durch den Erwerb
eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
(2) Soweit keine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende universitäre
Lehramtsausbildung
vorgesehen ist, werden die
Erfordernisse des Abs. 1
ersetzt durch
a) eine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
Hochschulbildung durch
aa) den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66
Abs. 1 UniStG oder
bb) den Erwerb eines
akademischen Grades
gemäß § 5 Abs. 2 des
Fachhochschul-
Studiengesetzes
aufgrund des
Abschlusses eines
Fachhochschul-
Masterstudienganges
oder eines
Fachhochschul-
Diplomstudienganges,
jeweils mit
b) einer vierjährigen
einschlägigen
Berufspraxis.
2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
____________________________________________________________________
Verwendung
Erfordernis
2.1.
Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden
a) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,
b) überdies der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst
2.2.
Lehrpersonen für Religion in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht von Z 1.2 erfasst werden
a) Die Lehramtsausbildung für Religionslehrer durch den Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt für Religion bzw. ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule bzw. an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder
c) durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien.
2.3.
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Das den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehramt bzw. der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Diplom gemäß AStG an einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen, Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung.
2.4.
Lehrer für den forstwirtschaftlichen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- undUmweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst und
a) die erfolgreiche Absolvierung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, oder
b) die erfolgreiche Absolvierung einer Försterschule und eine sechsjährige Berufspraxis.
Verwendung                      Erfordernis
____________________________________________________________________
2.1. Lehrer an land- und              a) Die erfolgreiche
forstwirtschaftlichen Berufs- und          Ablegung der
Fachschulen, soweit sie nicht in            Reife- und Diplomprüfung
den folgenden Verwendungen erfasst          bzw. Reifeprüfung an
werden                                      einer höheren land- und
forstwirtschaftlichen
Lehranstalt,
b) überdies der Erwerb des
akademischen Grades des
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 an der Hochschule
für Agrar- und
Umweltpädagogik Wien bzw.
die Diplomprüfung für das
Lehramt und die
Befähigungsprüfung für
den land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
2.2. Lehrer für Religion in            a) Die Lehramtsausbildung
land- und forstwirtschaftlichen            für Religionslehrer
Berufs- und Fachschulen                    durch den Erwerb des
akademischen Grades des
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 für das Lehramt
für Religion bzw. ein
der Verwendung
entsprechendes Diplom
gemäß AStG an einer
Religionspädagogischen
Akademie oder
b) die erfolgreiche
Ablegung der Reife- und
Diplomprüfung bzw.
Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die
der Verwendung
entsprechende
Lehrbefähigung auf Grund
einer Ausbildung, die
der Ausbildung an einer
Pädagogischen Hochschule
bzw. an einer
Religionspädagogischen
Akademie hinsichtlich
Bildungshöhe und Dauer
vergleichbar ist, oder
c) durch den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG der theologischen
Studien.
2.3. Lehrer für einzelne          Das den
Unterrichtsgegenstände an land-    Unterrichtsgegenständen
und forstwirtschaftlichen Berufs-  entsprechende Lehramt bzw.
und Fachschulen                    der Erwerb des akademischen
Grades des Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005 bzw.
Diplom gemäß AStG an einer Land-
und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen,
Pädagogischen oder
Berufspädagogischen Akademie
oder eine nach der Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
nach schulrechtlichen
Vorschriften erworbene
gleichwertige Lehrbefähigung.
2.4. Lehrer für den              Der Erwerb des akademischen
forstwirtschaftlichen              Grades des Bachelor of Education
Fachunterricht an land- und        (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des
forstwirtschaftlichen Berufs-      Hochschulgesetzes 2005 an der
und Fachschulen                    Hochschule für Agrar- und
Umweltpädagogik Wien bzw.
Die Diplomprüfung für das
Lehramt und die
Befähigungsprüfung für den
land- und forstwirtschaftlichen
Beratungs- und Förderungsdienst
und
a) die erfolgreiche
Absolvierung einer
höheren Lehranstalt für
Forstwirtschaft, oder
b) die erfolgreiche
Absolvierung einer
Försterschule und eine
sechsjährige
Berufspraxis.
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
____________________________________________________________________
Verwendung
Erfordernis
3.1.
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
(1) Der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Volksschulen oder an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. das Lehramt für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie oder die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden bei Religionslehrern ersetzt durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien oder ein Lehramt an einer Pädagogischen Hochschule bzw. Religionspädagogischen Akademie.
Verwendung                      Erfordernis
____________________________________________________________________
3.1. Lehrer für einzelne          (1) Der Erwerb des akademischen
Unterrichtsgegenstände an land-          Grades des Bachelor of
und forstwirtschaftlichen Berufs-        Education (BEd) gemäß § 65
und Fachschulen, soweit sie nicht        Abs. 1 des
die Erfordernisse für eine höhere        Hochschulgesetzes 2005 für
Verwendungsgruppe erfüllen              das Lehramt an Volksschulen
oder an der Hochschule für
Agrar- und Umweltpädagogik
Wien bzw. das
Lehramt für Volksschulen an
einer Pädagogischen
Akademie oder die
Diplomprüfung für das
Lehramt und die
Befähigungsprüfung für den
land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden bei
Religionslehrern ersetzt
durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der
theologischen Studien oder
ein Lehramt an einer
Pädagogischen Hochschule
bzw. Religionspädagogischen
Akademie.
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
____________________________________________________________________
Verwendung
Erfordernis
4.1.
Lehrpersonen für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen höheren berufsbildenden Lehranstalt oder die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, überdies eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.
4.2.
Lehrer für Bewegung und Sport
Die erfolgreiche Ablegung der
a) Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder
b) Abschlussprüfungen der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.
Verwendung                      Erfordernis
____________________________________________________________________
4.1. Lehrer für einzelne          (1) Die erfolgreiche
Unterrichtsgegenstände an land-          Ablegung der Reife- und
und forstwirtschaftlichen                Diplomprüfung bzw.
Fachschulen, soweit sie nicht die        Reifeprüfung an einer
Erfordernisse für eine der              höheren land- und
Verwendungsgruppen L 2a oder eine        forstwirtschaftlichen oder
höhere Verwendungsgruppe erfüllen        sonstigen höheren
berufsbildenden
Lehranstalt.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden ersetzt durch
die Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes,
überdies eine nach
Vollendung des
18. Lebensjahres
zurückgelegte sechsjährige
Berufspraxis mit besonderen
Leistungen auf dem in
Betracht kommenden
Fachgebiet.
4.2. Lehrer für Bewegung und      Die erfolgreiche Ablegung der
Sport                                    a) Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an
Schulen oder
b) Abschlussprüfungen der
staatlichen
Sportlehrerausbildung
mit dem Spezialfach
Leibeserziehung an
Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
____________________________________________________________________
Verwendung
Erfordernis
5.1.
Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
(1) Die der Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des Artikels I Abs. 4.
Verwendung                      Erfordernis
____________________________________________________________________
5.1. Lehrer an land- und          (1) Die der Verwendung
forstwirtschaftlichen Fachschulen,      einschlägige Lehrbefähigung
soweit sie nicht die Erfordernisse      oder sonstige einschlägige
für eine der                            Befähigung nach den
Verwendungsgruppen L 2 oder eine        schulrechtlichen
höhere Verwendungsgruppe erfüllen        Vorschriften.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden ersetzt durch
die erfolgreiche
Absolvierung einer
mittleren Schule gemeinsam
mit einer nach dem
18. Lebensjahr
zurückgelegten dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse
des Abs. 1 die Erfüllung
der Erfordernisse des
Artikels I Abs. 4.
Schlagworte
besonderes Ernennungserfordernis