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BGBl. I Nr. 37/2009

kundgemacht 07.04.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG)
Bundesgesetz, mit dem das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2009× zu KLI.EN-FondsG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) 8 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1
in Kraft 07.07.2007 – 07.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 40/2007 · danach: BGBl. I Nr. 37/2009 § 8↗RIS↗
in Kraft 08.04.2009 – 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 37/2009 · danach: BGBl. I Nr. 58/2017 § 8↗RIS↗
Expertenbeirat
§ 8.
(1) Der Expertenbeirat besteht aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag eines Mitglieds des Präsidiums die vom Präsidium bestellt werden. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren.
(2) Der Expertenbeirat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Scheidet ein Mitglied des Expertenbeirates freiwillig, durch Tod, durch Zeitablauf oder durch Abberufung durch das Präsidium aus, rückt bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes sein Ersatzmitglied an seine Stelle.
(4) Der Expertenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend, jene des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Den Mitgliedern des Expertenbeirats, den Ersatzmitgliedern jedoch nur für den Fall und die Dauer der Vertretung eines Mitglieds, gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Geschäftsordnung festlegt.