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BGBl. I Nr. 49/2009

kundgemacht 17.06.2009 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2009 - BFG 2009 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 (Bundesfinanzgesetz 2009 - BFG 2009) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 49/2009× zu BFG 2009×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2009 (BFG 2009) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 49/2009 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.