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BGBl. I Nr. 50/2009

kundgemacht 17.06.2009 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2010 - BFG 2010 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2010 (Bundesfinanzgesetz 2010 - BFG 2010) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2009× zu BFG 2010×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2010 (BFG 2010) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 50/2009 Art. 9↗RIS↗

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 64, BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 64, Absatz 4, BHG bis zu einem Schätzwert von 0,036 Millionen Euro im Einzelfall;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 64, Absatz 5, BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,018 Millionen Euro im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wert- grenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

  1. Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 3,Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.