Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 52/2009

kundgemacht 17.06.2009 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Volksgruppengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, das Urkundenhinterlegungsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das EUROFIMA-Gesetz, das Bundesgesetz über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Postgesetz 1997, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz 1996, das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), ein Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG), ein Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), ein Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 8 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 32geändert nie in Kraft getretenI. Zivilprozesse: Tabelle, Text (entfallen) · Z 1, Z 2a, Z 3, Z 5, Z 9 Tabelle, Schlussteil, Text (entfallen), Z 1a, Z 6 Tabelle · II. Exekutionsverfahren: Tabelle, Text (entfallen), lit a (entfallen), Schlussteil (entfallen), lit b (entfallen) · III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorgani…: Tabelle, Text (entfallen) · Z 2 Tabelle · IV. Verfahren außer Streitsachen: Überschrift, Tabelle, Text (entfallen) · Z 7 Tabelle, Z 3a, Z 4 lit a, lit b, Z 8 lit a, lit b, Z 10 (neu), Z 11, Z 12, lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, Z 13 bis Z 15 (entfallen) · I: Z 13, Z 14, Z 15 Tabelle · II · III: Z 1, Z 2, Z 3a, Z 4 bis Z 9, Z 11 bis Z 15, Z 15a, Z 16, Z 17, Z 17a (neu), Z 18, Z 19, Z 20 Tabelle, Z 7a, Z 10 Tabelle, Z 2a, Überschrift, Tabelle · III V. Strafverfahren auf Grund von Privata…: Überschrift, Z 5 Tabelle · III VI. Justizverwaltung: Überschrift, Tabelle · III VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI: Überschrift, Tabelle · III: Z 3 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, Z 6a, Z 6b
in Kraft 01.04.2009 – 30.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 30/2009 · danach: BGBl. I Nr. 75/2009 Art. 1 § 32↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2009) · idF BGBl. I Nr. 52/2009 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 75/2009 Art. 1 § 32↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
F. EINBRINGUNG
§ 32.
Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.
Tarif
I. Zivilprozesse
Tarif-
Tarif-
post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
1
Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis
150 Euro
19 Euro
über
150 Euro bis
360 Euro
37 Euro
über
360 Euro bis
730 Euro
52 Euro
über
730 Euro bis
2 180 Euro
87 Euro
über
2 180 Euro bis
3 630 Euro
140 Euro
über
3 630 Euro bis
7 270 Euro
257 Euro
über
7 270 Euro bis
36 340 Euro
607 Euro
über
36 340 Euro bis
72 670 Euro
1 191 Euro
über
72 670 Euro bis
145 350 Euro
2 384 Euro
über
145 350 Euro bis
218 020 Euro
3 577 Euro
über
218 020 Euro bis
290 690 Euro
4 769 Euro
über
290 690 Euro bis
363 360 Euro
5 962 Euro
über
363 360 Euro
1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 1 661 Euro
post      Gegenstand                              Höhe der Gebühren
1          Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen
Verfahren erster Instanz bei einem
Wert des Streitgegenstandes
bis      150 Euro                            19 Euro
über    150 Euro bis    360 Euro            37 Euro
über    360 Euro bis    730 Euro            52 Euro
über    730 Euro bis  2 180 Euro            87 Euro
über  2 180 Euro bis  3 630 Euro          140 Euro
über  3 630 Euro bis  7 270 Euro          257 Euro
über  7 270 Euro bis  36 340 Euro          607 Euro
über  36 340 Euro bis  72 670 Euro        1 191 Euro
über  72 670 Euro bis 145 350 Euro        2 384 Euro
über 145 350 Euro bis 218 020 Euro        3 577 Euro
über 218 020 Euro bis 290 690 Euro        4 769 Euro
über 290 690 Euro bis 363 360 Euro        5 962 Euro
über 363 360 Euro                    1,2% vom jeweiligen
Streitwert
zuzüglich
1 661 Euro
Anmerkungen
… 9 unveränderte Absätze
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.
2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand - allein oder neben anderen Vergleichsinhalten - eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
4. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
6. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 210 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
Tarif-
Tarif-
post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
2
Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse
bis
150 Euro
15 Euro
über
150 Euro bis
360 Euro
33 Euro
über
360 Euro bis
730 Euro
58 Euro
über
730 Euro bis
2 180 Euro
117 Euro
über
2 180 Euro bis
3 630 Euro
233 Euro
über
3 630 Euro bis
7 270 Euro
467 Euro
über
7 270 Euro bis
36 340 Euro
934 Euro
über
36 340 Euro bis
72 670 Euro
1 753 Euro
über
72 670 Euro bis
145 350 Euro
3 507 Euro
über
145 350 Euro bis
218 020 Euro
5 260 Euro
über
218 020 Euro bis
290 690 Euro
7 014 Euro
über
290 690 Euro bis
363 360 Euro
8 768 Euro
über
363 360 Euro
1,8% vom jeweiligen Beru- fungsinteresse zuzüglich 2 443 Euro
post      Gegenstand                              Höhe der Gebühren
2          Pauschalgebühren für das
Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz
bei einem Berufungsinteresse
bis      150 Euro                            15 Euro
über    150 Euro bis    360 Euro            33 Euro
über    360 Euro bis    730 Euro            58 Euro
über    730 Euro bis  2 180 Euro          117 Euro
über  2 180 Euro bis  3 630 Euro          233 Euro
über  3 630 Euro bis  7 270 Euro          467 Euro
über  7 270 Euro bis  36 340 Euro          934 Euro
über  36 340 Euro bis  72 670 Euro        1 753 Euro
über  72 670 Euro bis 145 350 Euro        3 507 Euro
über 145 350 Euro bis 218 020 Euro        5 260 Euro
über 218 020 Euro bis 290 690 Euro        7 014 Euro
über 290 690 Euro bis 363 360 Euro        8 768 Euro
über 363 360 Euro                    1,8% vom jeweiligen
Berufungsinteresse
zuzüglich
2 443 Euro
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO) , über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen.
2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
… 3 unveränderte Absätze
3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 279 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
Tarif-
Tarif-
post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
3
Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse
bis
2 180 Euro
175 Euro
über
2 180 Euro bis
3 630 Euro
292 Euro
über
3 630 Euro bis
7 270 Euro
584 Euro
über
7 270 Euro bis
36 340 Euro
1 168 Euro
über
36 340 Euro bis
72 670 Euro
2 337 Euro
über
72 670 Euro bis
145 350 Euro
4 676 Euro
über
145 350 Euro bis
218 020 Euro
7 014 Euro
über
218 020 Euro bis
290 690 Euro
9 352 Euro
über
290 690 Euro bis
363 360 Euro
11 690 Euro
über
363 360 Euro
2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 3 258 Euro
post      Gegenstand                              Höhe der Gebühren
3          Pauschalgebühren für das
Rechtsmittelverfahren dritter Instanz
bei einem Revisionsinteresse
bis    2 180 Euro                            175 Euro
über  2 180 Euro bis  3 630 Euro          292 Euro
über  3 630 Euro bis  7 270 Euro          584 Euro
über  7 270 Euro bis  36 340 Euro        1 168 Euro
über  36 340 Euro bis  72 670 Euro        2 337 Euro
über  72 670 Euro bis 145 350 Euro        4 676 Euro
über 145 350 Euro bis 218 020 Euro        7 014 Euro
über 218 020 Euro bis 290 690 Euro        9 352 Euro
über 290 690 Euro bis 363 360 Euro        11 690 Euro
über 363 360 Euro                    2,4% vom jeweiligen
Revisionsinteresse
zuzüglich
3 258 Euro
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Revisionsverfahren oder zu einem Verfahren über einen Rekurs nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren dritter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren oder für das Verfahren über einen Rekurs nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO einzurechnen.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
… 4 unveränderte Absätze
3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 418 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
II. Exekutionsverfahren
Tarif-
Tarif-
post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
4
Pauschalgebühren
a)
in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis
150 Euro
14 Euro
über
150 Euro bis
360 Euro
32 Euro
über
360 Euro bis
730 Euro
37 Euro
über
730 Euro bis
2 180 Euro
51 Euro
über
2 180 Euro bis
3 630 Euro
68 Euro
über
3 630 Euro bis
7 270 Euro
87 Euro
über
7 270 Euro bis
36 340 Euro
126 Euro
über
36 340 Euro bis
72 670 Euro
152 Euro
über
72 670 Euro für jede weitere angefangene
72 670 Euro
je 152 Euro mehr
b)
in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis
150 Euro
29 Euro
über
150 Euro bis
360 Euro
37 Euro
über
360 Euro bis
730 Euro
48 Euro
über
730 Euro bis
2 180 Euro
68 Euro
über
2 180 Euro bis
3 630 Euro
95 Euro
über
3 630 Euro bis
7 270 Euro
145 Euro
über
7 270 Euro bis
36 340 Euro
209 Euro
über
36 340 Euro bis
72 670 Euro
336 Euro
über
72 670 Euro für jede weitere angefangene 72 670 Euro
je 172 Euro mehr
c)
für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 7a EO)
11 Euro
post      Gegenstand                              Höhe der Gebühren
4          Pauschalgebühren
a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme
der in lit. b angeführten Verfahren
bei einem Wert des
Streitgegenstandes
bis      150 Euro                            14 Euro
über    150 Euro bis    360 Euro            32 Euro
über    360 Euro bis    730 Euro            37 Euro
über    730 Euro bis  2 180 Euro            51 Euro
über  2 180 Euro bis  3 630 Euro            68 Euro
über  3 630 Euro bis  7 270 Euro            87 Euro
über  7 270 Euro bis  36 340 Euro          126 Euro
über  36 340 Euro bis  72 670 Euro          152 Euro
über  72 670 Euro für jede weitere
angefangene 72 670 Euro                  je 152 Euro mehr
b) in Exekutionsverfahren auf das
unbewegliche Vermögen bei einem
Wert des Streitgegenstandes
bis      150 Euro                            29 Euro
über    150 Euro bis    360 Euro            37 Euro
über    360 Euro bis    730 Euro            48 Euro
über    730 Euro bis  2 180 Euro            68 Euro
über  2 180 Euro bis  3 630 Euro            95 Euro
über  3 630 Euro bis  7 270 Euro          145 Euro
über  7 270 Euro bis  36 340 Euro          209 Euro
über  36 340 Euro bis  72 670 Euro          336 Euro
über  72 670 Euro für jede weitere
angefangene 72 670 Euro                je 172 Euro mehr
Anmerkungen
… 3 unveränderte Absätze
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.
1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost den Tarifposten 4 und 12a sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der - allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten - Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.
7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.
III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren
---------------------------------------------------------------------
Tarif- post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
5
Eingabengebühren:
a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses;
36 Euro
b) Forderungsanmeldungen
19 Euro
Tarif- I            Gegenstand              I    Höhe der Gebühren
post  I                                    I
-------I-------------------------------------I-----------------------
5  I Eingabengebühren:                  I
I a) Anträge eines Gläubigers auf    I
I    Eröffnung des Konkurses;        I      36 Euro
I b) Forderungsanmeldungen            I      19 Euro
I                                    I
Anmerkungen
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5.
unterliegen 1a. Die Pauschalgebühr nach lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der Eingabengebühr eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Werden Forderungsanmeldungen eines oder mehrerer Gläubiger in einem Schriftsatz zusammengefasst, so ist für jede der angemeldeten Forderungen die Pauschalgebühr nach Tarifpost 5 lit. b zu entrichten.
2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in den Tarifposten 6 und 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
der in Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
6
Pauschalgebühr:
a)
für das Konkursverfahren
1.
im Falle der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) oder durch Zwangsausgleich (§ 152b KO),
15 vH der Entlohnung des Masseverwalters nach §§ 82 bis 82c KO, mindestens jedoch 364 Euro
2.
im Falle der Beendigung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 KO);
15 vH der Entlohnung des Masseverwalters nach §§ 82 bis 82c KO, mindestens jedoch 364 Euro
b)
für das Ausgleichsverfahren im Falle der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches (§ 49 AO)
15 vH der Entlohnung des Ausgleichsverwalters, mindestens jedoch 364 Euro
c)
für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG);
7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 364 Euro
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I            Gegenstand              I    Höhe der Gebühren
post  I                                    I
-------I-------------------------------------I-----------------------
6  I Pauschalgebühr:                    I
I a) für das Konkursverfahren        I
I    1. im  Falle der Beendigung des  I
I      Konkurses durch Verteilung    I
I      (§ 139 KO) oder durch Zwangs- I
I      ausgleich (§ 152b KO),        I 15 vH der Entlohnung
I                                    I des Masseverwalters
I                                    I nach §§ 82 bis 82c KO,
I                                    I mindestens jedoch
I                                    I 364 Euro
I    2. im Falle der Beendigung  des  I
I      Konkurses mit Einverständnis  I
I      der Gläubiger (§ 167 KO);    I
I                                    I 15 vH der Entlohnung
I                                    I des Masseverwalters
I                                    I nach §§ 82 bis 82c KO,
I                                    I mindestens jedoch
I                                    I 364 Euro
I b) für das Ausgleichsverfahren im  I
I    Falle der gerichtlichen Bestäti- I
I    gung des Ausgleiches (§ 49 AO)  I 15 vH der Entlohnung
I                                    I des
I                                    I Ausgleichsverwalters,
I                                    I mindestens jedoch
I                                    I 364 Euro
I                                    I
I c) für ein Reorganisationsverfahren I 7,5 vH der Entlohnung
I    im Falle seiner Aufhebung        I des
I    oder Einstellung (§§ 12 und 13  I Reorganisations-
I    URG);                            I prüfers, mindestens
I                                    I jedoch 364 Euro
Anmerkungen
… 4 unveränderte Absätze
1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Zwangsausgleichs ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt wird.
2. Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen (§ 23 AO).
3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
4. Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs. 4 KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit. a Z 1 zu bemessen; die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.
5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach § 166 KO aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) gelten entsprechend.
Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach § 166 KO aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) gelten entsprechend. 7. Die Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a sind nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Eröffnung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu entrichten.
IV. Verfahren außer Streitsachen
---------------------------------------------------------------------
Tarif-post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
7
A. Pflegschafts- und Unterhaltssachen
Entscheidungen sowie Vergleiche
a)
über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten,
1/2 vH
b)
über ein Begehren auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages
11 Euro
c)
Entscheidungen
1.
über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG)
110 Euro
2.
über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG)
ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 110 Euro
Tarif- I            Gegenstand              I  Höhe der Gebühren
post  I                                      I
-------I------------------------------------- I----------------------
7  I A. Pflegschafts- und UnterhaltssachenI
I Entscheidungen                      I
I a) über den Anspruch auf Unterhalt  I
I    vom Wert des Zuerkannten,        I      1/2 vH
I b) über ein Begehren auf            I
I    Herabsetzung des                  I      11 Euro
I    Unterhaltsbetrages                I
I                                      I
Anmerkungen
… 8 unveränderte Absätze
1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig
zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so
dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.
4. Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
5. Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener)
Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
7. Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. Neben den Entscheidungs- und Vergleichsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Unterhaltssachen mit Ausnahme der in Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 sowie der in Tarifpost 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Tarifpost 12a ist auch auf Unterhaltsvorschusssachen anzuwenden.
---------------------------------------------------------------------
Tarif-post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
8
B. Verlassenschaftsabhandlungen
Pauschalgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen
3 vT des reinen Nachlaßvermögens, mindestens jedoch 46 Euro
Tarif- I            Gegenstand              I    Höhe der Gebühren
post  I                                    I
-------I-------------------------------------I-----------------------
8  I B. Verlassenschaftsabhandlungen    I
I    Pauschalgebühren für            I
I    Verlassenschaftsabhandlungen    I  3 vT des reinen
I                                    I  Nachlaßvermögens,
I                                    I  mindestens jedoch
I                                    I  46 Euro
I                                    I
Anmerkungen
… 10 unveränderte Absätze
1. Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24.
2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich
hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.
2a. Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund
widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 92 Euro.
3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren
Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
5. Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen
über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.
6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
---------------------------------------------------------------------
Tarif-post
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
9
C. Grundbuchsachen
a)
Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);
43 Euro
b)
Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:
1.
Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
vom Wert des Rechtes
1 vH
2.
Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
61 Euro
3.
Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
vom Wert des Rechtes
1 vH
4.
Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),
vom Wert des Rechtes
1,2 vH
5.
Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,
vom Wert des Rechtes
6 vT
6.
nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung;
vom Wert des Rechtes
6 vT
c)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
d)
Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen
für je 850 angefangene Zeilen
9 Euro
Tarif- I          Gegenstand          I Maßstab für die  I  Höhe der
post  I                              I Gebührenbemessung I  Gebühren
-------I------------------------------I-------------------I----------
9  I    C. Grundbuchsachen      I                  I
I a) Eingaben                  I                  I  43 Euro
I    (Protokollaranträge) um  I                  I
I    Eintragung in das        I                  I
I    Grundbuch (Landtafel,    I                  I
I    Eisenbahnbuch, Bergbuch); I                  I
I b) Eintragungen in das      I                  I
I    Grundbuch (Landtafel,    I                  I
I    Eisenbahnbuch, Bergbuch), I                  I
I    und zwar:                I                  I
I    1. Eintragungen          I vom Wert des      I  1 vH
I      (Einverleibungen) zum  I Rechtes          I
I      Erwerb des Eigentums  I                  I
I      und des Baurechtes,
I    2. Vormerkungen zum      I                  I  61 Euro
I      Erwerb des Eigentums  I                  I
I      und des Baurechtes,    I                  I
I    3. Anmerkungen der        I vom Wert des      I  1 vH
I      Rechtfertigung der    I Rechtes          I
I      Vormerkung zum Erwerb  I                  I
I      des Eigentums und des  I                  I
I      Baurechtes,            I                  I
I    4. Eintragungen zum      I vom Wert des      I  1,2 vH
I      Erwerb des            I Rechtes          I
I      Pfandrechtes (Ausnahme I                  I
I      Z 6),                  I                  I
I    5. Anmerkungen der        I vom Wert des      I  6 vT
I      Rangordnung der        I Rechtes          I
I      beabsichtigten        I                  I
I      Verpfändung,          I                  I
I    6. nachträgliche          I vom Wert des      I  6 vT
I      Eintragung des        I Rechtes          I
I      Pfandrechtes in der    I                  I
I      angemerkten            I                  I
I      Rangordnung der        I                  I
I      beabsichtigten        I                  I
I      Verpfändung;          I                  I
I c) (Anm.: aufgehoben durch  I                  I
I    BGBl. I Nr. 131/2001)    I                  I
I d) Abschriften aus dem      I für je 850        I 9 Euro
I    Hauptbuch des            I angefangene      I
I    Grundbuchs und aus dessen I Zeilen            I
I    Hilfsverzeichnissen      I                  I
Anmerkungen
… 9 unveränderte Absätze
Zu a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.
4. Gebührenfrei sind:
a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
Zu b:
5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
… 4 unveränderte Absätze
8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder
b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper
erworben werden.
9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
… 6 unveränderte Absätze
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.
Zu c und d:
13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
14. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 6 und 7 GUG bestimmt
der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.
15. Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen
Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Tarifpost            Gegenstand                      Höhe der
Gebühren
--------------------------------------------------------------------
10      D. Firmenbuch- und
Schiffsregistersachen
I. Firmenbuch
a) Eingabengebühren für Eingaben
folgender Rechtsträger:
1. bei Einzelunternehmern                  21 Euro
2. bei offenen Gesellschaften              34 Euro
3. bei Kommanditgesellschaften              34 Euro
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
6. bei Aktiengesellschaften und Europäischen
Gesellschaften (SE)                    131 Eoro
7. bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung                                  34 Euro
8. bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften
sowie Europäischen Genossenschaften
(SCE)                                    25 Euro
9. bei Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit                          52 Euro
10. bei Sparkassen                          87 Euro
11. bei Privatstiftungen                    175 Euro
12. bei Europäischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigungen (EWIV)          175 Euro
13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß
§ 2 Z 13 FBG                            69 Euro
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen
und Änderungen betreffend:
1. Firma                                    8 Euro
2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort
der Niederlassung                        8 Euro
3. Geschäftsanschrift                        8 Euro
4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und
-herabsetzung)                          131 Euro
5. Durchführung der Revision                8 Euro
5a. Einreichung des
Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses                      17 Euro
6. Einbringung                              78 Euro
7. Vermögensübertragung                    78 Euro
8. Übernahme oder Übertragung von
Betrieben/Teilbetrieben                  78 Euro
9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
gemäß UmwG                              307 Euro
10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
gemäß AktG 1965 und SEG
sowie einer  Genossenschaft nach
dem SCEG                                175 Euro
11. Spaltung                                281 Euro
12. Realteilung einer
Personengesellschaft                    157 Euro
13. Verschmelzung 281 Euro (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 6 und 7 GUG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.
über die Errichtung einer
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung), Genossenschaftsvertrag und
Gründungsvertrag einer Europäischen
wirtschaftlichen
Interessenvereinigung (EWIV)            87 Euro
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Verlegungsplan, die beabsichtigte
Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
10
D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen
I. Firmenbuch
a)
Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:
1.
bei Einzelunternehmern
21 Euro
2.
bei offenen Gesellschaften
34 Euro
3.
bei Kommanditgesellschaften
34 Euro
4.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
5.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
6.
bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)
131 Eoro
7.
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
34 Euro
8.
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen Genossenschaften (SCE)
25 Euro
9.
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
52 Euro
10.
bei Sparkassen
87 Euro
11.
bei Privatstiftungen
175 Euro
12.
bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)
175 Euro
13.
bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG
69 Euro
b)
Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:
1.
Firma
8 Euro
2.
Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung
8 Euro
3.
Geschäftsanschrift
8 Euro
4.
Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung)
131 Euro
5.
Durchführung der Revision
8 Euro
5a.
Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
17 Euro
6.
Einbringung
78 Euro
7.
Vermögensübertragung
78 Euro
8.
Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben
78 Euro
9.
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG
307 Euro
10.
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG 1965 und SEG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG
175 Euro
11.
Spaltung
281 Euro
12.
Realteilung einer Personengesellschaft
157 Euro
13.
Verschmelzung
281 Euro
14.
Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
87 Euro
15.
Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE
131 Euro
16.
Änderung der zu Z 14 und 15 genannten Urkunden
43 Euro
c)
Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:
1.
Inhaber, Pächter
25 Euro
2.
persönlich haftender Gesellschafter
34 Euro
3.
Geschäftsführer
25 Euro
4.
Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
52 Euro
5.
vertretungsbefugtes Organ
52 Euro
6.
Prokurist
21 Euro
7.
Geschäftsleiter
8 Euro
8.
Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktionär einer Aktiengesellschaft
17 Euro
9.
Kommanditist, Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigung (EWIV)
25 Euro
10.
Aufsichtsratsmitglied
43 Euro
11.
Abwickler (Liquidator)
52 Euro
12.
Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht;
17 Euro
13.
Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter des ruhenden Nachlasses.
8 Euro
II. Schiffsregister
a)
Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek
1,2 vH vom Wert des Rechtes
b)
Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen
52 Euro
III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden
a)
Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs
für je 850 angefangene Zeilen 9 Euro
b)
Jahresabschlüsse
9 Euro
c)
Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; Abschriften)
für jede angefangene Seite 3 Euro
Verlegung des Sitzes einer Europäischen
Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen
Genossenschaft (SCE) in einen anderen
Mitgliedstaat, die beabsichtigte
Verschmelzung durch Übertragung des
Vermögens einer Gesellschaft auf eine
Kapitalgesellschaft oder eine Europäische
Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die
beabsichtigte Verschmelzung durch
Übertragung des Vermögens einer
Genossenschaft auf eine Europäische
Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland
und die Erfüllung der Gründungsbedingungen
für die beabsichtigte Gründung einer
Holding-SE                              131 Euro
16. Änderung der zu Z 14 und 15
genannten Urkunden                      43 Euro
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,
Änderungen oder Löschungen folgender
vertretungsberechtigter Personen und
Funktionen:
1. Inhaber, Pächter                        25 Euro
2. persönlich haftender Gesellschafter      34 Euro
3. Geschäftsführer                          25 Euro
4. Vorstand, ständiger Vertreter,
Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat
und geschäftsführender Direktor einer
Europäischen Gesellschaft (SE) oder
einer Europäischen Genossenschaft (SCE)  52 Euro
5. vertretungsbefugtes Organ                52 Euro
6. Prokurist                                21 Euro
7. Geschäftsleiter                          8 Euro
8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder Aktionär
einer Aktiengesellschaft                17 Euro
9. Kommanditist, Mitglied bei
Europäischer wirtschaftlicher
Interessenvereinigung (EWIV)            25 Euro
10. Aufsichtsratsmitglied                    43 Euro
11. Abwickler (Liquidator)                  52 Euro
12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu
einem Revisionsverband oder zu einer
sonstigen Revisionseinrichtung oder
Befreiung einer Genossenschaft von
der Verbandspflicht;                    17 Euro
13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher
Vertreter, Vertreter des ruhenden
Nachlasses.                              8 Euro
II. Schiffsregister                        1,2 vH vom
a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum    Wert des
Erwerb einer Schiffshypothek              Rechtes
b) Pauschalgebühren für sonstige
Eintragungen                                52 Euro
III. Firmenbuch- und
Schiffsregisterauszüge, die einer Partei
auf ihr Verlangen erteilt werden
a) Auszüge aus dem                          für je 850
Hauptbuch des                          angefangene
Firmenbuchs                                Zeilen
9 Euro
b) Jahresabschlüsse                              9 Euro
c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen;    für jede
Abschriften)                          angefangene
Seite 3 Euro
Anmerkungen
… 24 unveränderte Absätze
Zu Z I lit. a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen
Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch
dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe
beantragten Eintragung oder sonst zur Aufbewahrung bei Gericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang
des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist
gebührenfrei.
Zu Z I lit. b und c:
6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei
Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder
Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.
14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.
15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (§ 277 Abs. 6 zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.
Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (§ 277 Abs. 6 zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Zu Z 5a befreit. II:
Zu Z II:
16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden. Zu Z III:
Zu Z III:
17. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.
17a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
17a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Tarif-post
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
11
E. Beglaubigungen und Beurkundungen
a)
1. Beglaubigungen von Unterschriften bei einer
Bemessungsgrundlage
für jede Unterschrift
bis
360 Euro
3 Euro
über
360 Euro bis
730 Euro
6 Euro
über
730 Euro bis
3 630 Euro
11 Euro
über
3 630 Euro bis
7 270 Euro
23 Euro
über
7 270 Euro bis
36 340 Euro
34 Euro
über
36 340 Euro bis
72 670 Euro
46 Euro
über
72 670 Euro
für jede weitere angefangene 72 670 Euro
je 23 Euro mehr
2. wenn der Wert nicht bestimmbar ist
11 Euro
b)
Beglaubigungen von Abschriften, die von den Parteien überreicht werden;
für jede angefangene Seite der Abschrift
2 Euro
c)
1. Aufnahme von Urkunden über
Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen
Beurkundung bedürfen,
die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren
2. Aufnahme von Testamenten,
die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren
3. Aufnahme von Wechsel- und
Scheckprotesten,
die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren
4. Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen,
Abschriften oder Zeugnissen aus den im
Notariatsarchiv befindlichen Akten;
die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren
d)
Aufnahme von Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB).
76 Euro
---------------------------------------------------------------------
Tarif-I          Gegenstand            I Maßstab für die I Höhe der
post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren
I                                  I sung            I
------I----------------------------------I-----------------I---------
11  I E. Beglaubigungen und            I              I
I          Beurkundungen          I              I
I a) 1. Beglaubigungen von        I für jede      I
I    Unterschriften bei            I Unterschrift  I
I    einer                        I              I
I    Bemessungsgrundlage          I              I
I bis    360 Euro                I              I 3 Euro
I über    360 Euro bis    730 Euro I              I 6 Euro
I über    730 Euro bis  3 630 Euro I              I 11 Euro
I über  3 630 Euro bis  7 270 Euro I              I 23 Euro
I über  7 270 Euro bis 36 340 Euro I              I 34 Euro
I über 36 340 Euro bis 72 670 Euro I              I 46 Euro
I über 72 670 Euro                I              I
I für jede weitere angefangene    I              I je 23 Euro
I 72 670 Euro                      I              I    mehr
I 2. wenn der Wert nicht          I              I
I    bestimmbar ist                I              I 11 Euro
I b) Beglaubigungen von            I für jede      I  2 Euro
I    Abschriften, die von den      I angefangene  I
I    Parteien überreicht werden;  I Seite der    I
I                                  I Abschrift    I
I c) 1. Aufnahme von Urkunden über I die im Notariatstarifge-
I      Rechtsgeschäfte, die einer I setz für die gleichen
I      gerichtlichen Beurkundung  I Amtshandlungen vorgesehe-
I      bedürfen,                  I nen Gebühren
I    2. Aufnahme von Testamenten,  I die im Notariatstarifge-
I                                  I setz für die gleichen
I                                  I Amtshandlungen vorgesehe-
I                                  I nen Gebühren
I    3. Aufnahme von Wechsel- und  I die im Notariatstarifge-
I      Scheckprotesten,          I setz für die gleichen
I                                  I Amtshandlungen vorgesehe-
I                                  I nen Gebühren
I    4. Erteilung von              I die im Notariatstarifge-
I      Ausfertigungen, Auszügen,  I setz für die gleichen
I      Abschriften oder          I Amtshandlungen vorgesehe-
I      Zeugnissen aus den im      I nen Gebühren
I      Notariatsarchiv            I
I      befindlichen Akten;        I
I d) Aufnahme von                  I
I    Vorsorgevollmachten (§ 284f  I              I
I    ABGB).                        I              I    76 Euro
I                                  I              I
Anmerkungen
1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechnung Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
… 3 unveränderte Absätze
7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 14 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.
9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Tarif-post
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
12
F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
Pauschalgebühren für folgende Verfahren:
a)
1.
Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz),
275 Euro
2.
Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz,
198 Euro
3.
Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen (§§ 97 ff AußStrG);
110 Euro
b)
1.
Feststellung von Ansprüchen auf Heiratsgut oder Ausstattung,
220 Euro
2.
Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung (§§ 82 ff AußStrG),
66 Euro
3.
Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB),
220 Euro
4.
Verfahren nach dem Landpachtgesetz,
66 Euro
5.
Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836 ABGB,
220 Euro
6.
Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB),
220 Euro
7.
Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (§ 92 ABGB),
66 Euro
8.
Annahme an Kindesstatt (§§ 179 ff ABGB);
66 Euro
c)
1.
Erklärung der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2 EheG),
33 Euro
2.
Todeserklärung und Beweisführung des Todes,
66 Euro
3.
Kraftloserklärung von Urkunden,
66 Euro
4.
Verfahren vor dem Bezirksgericht nach § 37 MRG,
66 Euro
5.
Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG),
66 Euro
6.
Einräumung eines Notwegs,
66 Euro
7.
Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung;
66 Euro
d)
1.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
2.
Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,
vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag
1,5 vH
3.
Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959),
vom ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag
1,5 vH
4.
Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes;
vom Nennbetrag des Wertpapiers
1,5 vH
e)
Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz;
363 Euro
f)
Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO);
363 Euro
g)
sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen).
220 Euro
---------------------------------------------------------------------
Tarif-I          Gegenstand            I Maßstab für die I Höhe der
post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren
I                                  I sung            I
------I----------------------------------I-----------------I---------
12      F. Sonstige Geschäfte des
außerstreitigen Verfahrens
Pauschalgebühren für
folgende Verfahren:
a) 1. Verfahren über die                          275 Euro
Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und
ehelicher Ersparnisse
(§§ 81 bis 98 Ehegesetz),
2. Verfahren über die                          198 Euro
Scheidung einer Ehe
nach § 55a Ehegesetz,
3. Verfahren zur                              110 Euro
Anerkennung oder
Nichtanerkennung
ausländischer
Eheentscheidungen
(§§ 97 ff AußStrG);
b) 1. Feststellung von                            220 Euro
Ansprüchen auf
Heiratsgut oder
Ausstattung,
2. Verfahren über die                          66 Euro
Abstammung oder
Nichtabstammung
(§§ 82 ff AußStrG),
3. Verfahren zur                              220 Euro
Erneuerung oder
Berichtigung der
Grenzen (§§ 850 ff
ABGB),
4. Verfahren nach dem                          66 Euro
Landpachtgesetz,
5. Regelung der Rechte                        220 Euro
der Teilhaber einer
gemeinschaftlichen
Sache nach §§ 835,
836 ABGB,
6. Verfahren über die                          220 Euro
Abgeltung der
Mitwirkung eines
Ehegatten im Erwerb
des anderen (§ 98
ABGB),
7. Anträge auf                                  66 Euro
Feststellung der
Rechtmäßigkeit
gesonderter
Wohnungnahme (§ 92
ABGB),
8. Annahme an Kindesstatt                      66 Euro
(§§ 179 ff ABGB);
c) 1. Erklärung der                                33 Euro
Ehemündigkeit (§ 1
Abs. 2 EheG),
2. Todeserklärung und                          66 Euro
Beweisführung des
Todes,
3. Kraftloserklärung von                        66 Euro
Urkunden,
4. Verfahren vor dem                            66 Euro
Bezirksgericht nach
§ 37 MRG,
5. Einspruch des                                66 Euro
Gläubigers gegen die
Vornahme eines
Tausches von
Grundstücken (§ 11
LiegTeilG),
6. Einräumung eines                            66 Euro
Notwegs,
7. Gesuche zwecks Erlags                        66 Euro
bei der
Verwahrungsabteilung;
d) 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
2. Ermittlung der          vom ermittelten      1,5 vH
Entschädigung in        Entschädigungs-
Enteignungs- und        betrag
enteignungsähnlichen
Fällen,
3. Verfahren über den      vom ermittelten      1,5 vH
Kostenersatz nach § 31  Ersatzbetrag
Abs. 3 und 4 oder
§ 138 Abs. 3 und 4 WRG
1959 (§ 117 Abs. 4 bis
6 WRG 1959),
4. Verfahren vor dem      vom Nennbetrag des  1,5 vH
Handelsgericht Wien    Wertpapiers
gemäß § 20 des Wert-
papierbereinigungs-
gesetzes;
e) Verfahren nach dem                            363 Euro
Privatstiftungsgesetz;
f) Verfahren zur gerichtlichen
Bestellung eines Schieds-
richters (§ 587 ZPO), über
die Ablehnung eines Schieds-
richters (§ 589 Abs. 3 ZPO)
und über die Beendigung des
Amtes eines Schiedsrichters
(§ 590 ZPO).                                  363 Euro
Anmerkungen
1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie mit Ausnahme der in der Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3a festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.
2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 198 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 297 Euro.
Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 198 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 297 Euro. 3a. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.
4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 66 110 Euro zu entrichten.
5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.
V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten außerstreitigen Verfahren
---------------------------------------------------------------------
Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
12a
Pauschalgebühren
a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)
das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)
das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
Tarif-I              Gegenstand                            I Höhe der
post I                                                    I Gebühren
------I----------------------------------------------------I---------
13  I Eingabengebühren:                                  I
I a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung  des I  90 Euro
I    Strafverfahrens;                                I
I b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe,  I 105 Euro
I      soweit sie nicht mit einer                  I
I      Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und  I
I      Berufungen gegen Urteile der                I
I      Bezirksgerichte                              I
I    2. Nichtigkeitsbeschwerden.                    I 121 Euro
I                                                    I
Anmerkungen
1. Neben den Eingabengebühren Pauschalgebühren nach Tarifpost 13 12a sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
2. Die Eingabengebühren in Verfahren Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 13 sind ohne 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.
3. Die Eingabengebühren Pauschalgebühr nach Tarifpost 13 sind jeweils 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.
zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichtes das Verfahren fortgesetzt wird.
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.
Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung. V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)
VI. Justizverwaltung
Tarif-post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
13
Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:
a)
Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens
220 Euro
b)
1.
Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte
440 Euro
2.
Nichtigkeitsbeschwerden;
660 Euro
c)
sonstige Anträge nach dem Mediengesetz.
66 Euro
---------------------------------------------------------------------
Tarif-I              Gegenstand                            I Höhe der
post I                                                    I Gebühren
------I----------------------------------------------------I---------
14  I Pauschalgebühren:                                  I
I 1. für das Zeugnis über das in Österreich          I  47 Euro
I    geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG),          I
I 2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den I  11 Euro
I    Auslandsverkehr,                                I
I 3. für Anträge um Eintragung in die                I
I    Gerichtssachverständigen- und                  I
I    Gerichtsdolmetscherliste oder um                I
I    Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG)                  I  47 Euro
I 3a. für die Zusatzeintragung in die                I
I    Gerichtssachverständigen- und                  I
I    Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5    I
I    SDG im ersten Kalenderjahr                    I 165 Euro
I    in jedem weiteren                              I
I    Kalenderjahr                                  I  33 Euro
I 4. für Anträge um Eintragung in die Liste der      I  76 Euro
I    Verteidiger in Strafsachen(§ 39 Abs. 3 StPO    I
I    1975).                                          I
I 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
I 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
7. für Veröffentlichungen in der
Insolvenzverwalterliste (§ 15 des
Insolvenzrechtseinführungsgesetzes)
oder Zwangsverwalterliste (§ 107a EO)
a) für die Eintragung während des ersten
Kalenderjahres ............................    165 Euro
b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein
Kalenderjahr ..............................    33 Euro
8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der
Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für
Anträge auf Aufrechterhaltung dieser
Eintragung (§ 13 Abs. 2 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) .............    264 Euro
9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für
Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
a) von Ausbildungseinrichtungen ..............  1 057 Euro
b) von Lehrgängen ............................    528 Euro
10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der
Eintragung in die Liste der
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für
Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) .............  1 057 Euro
Anmerkungen
1. Die Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in der Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 14 Z 2 angeführte Amtshandlung wird erst 15 zu entrichten.
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
2. Die Gebühr Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal 13 sind ohne Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten,.
auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten über sonstige Anträge nach dem Mediengesetz (lit. c) ist keine die Gebühr nach Tarifpost 12a zu entrichten.
4. Neben den Gebühren Die Eingabengebühr nach Tarifpost 14 sind keine weiteren 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
Justizverwaltungsgebühren zu entrichten 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)
VII VI. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI Justizverwaltung
---------------------------------------------------------------------
Tarif-post
Gegenstand
Höhe der Gebühren
14
Pauschalgebühren:
1.
für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG),
47 Euro
2.
für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr,
11 Euro
3.
für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG) ...
47 Euro
3a.
für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG im ersten Kalenderjahr
165 Euro
in jedem weiteren Kalenderjahr
33 Euro
4.
für Anträge um Eintragung in die Liste der Verteidiger in Strafsachen(§ 39 Abs. 3 1975)
76 Euro
5.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
6.
für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (§§ 87a, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei
100 Euro
7.
für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 15 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes) oder Zwangsverwalterliste (§ 107a EO)
a)
für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres ………
165 Euro
b)
für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr …
33 Euro
8.
für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (§ 13 Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
264 Euro
9.
für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
a)
von Ausbildungseinrichtungen
1 057 Euro
b)
von Lehrgängen
528 Euro
10.
für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
1 057 Euro
Tarif-I          Gegenstand            I Maßstab für die I Höhe der
post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren
I                                  I sung            I
------I----------------------------------I-----------------I---------
15  I Gebühren                        I                I
I a) für Abschriften (Duplikate,  I für jede        I 90 Cent
I    Abschriften aus der          I angefangene    I
I    Urkundensammlung des          I Seite der      I
I    Grundbuchs und des            I Abschrift      I
I    Firmenbuchs, aus              I                I
I    den Hilfsverzeichnissen des  I                I
I    Firmenbuchs sowie aus den    I                I
I    Grundbuch-, Firmenbuch-      I                I
I    und Schiffsregisterakten),    I                I
I    die einer                    I                I
I    Partei ausgestellt werden,    I                I
I b) für Amtsbestätigungen        I für jede        I 3 Euro
I    (Zeugnisse), die einer Partei I angefangene    I
I    ausgestellt werden.          I Seite          I
I                                  I                I
Anmerkungen
1. Beglaubigungen nach § 190 AußStrG sind als Amtsbestätigungen Die in der Tarifpost 14 Z 2 angeführte Amtshandlung wird erst vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
anzusehen 2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
2 2a. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.
3. Gebührenfrei sind: Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
a) 4. die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird; Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
b) VII. die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind; Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI
c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
Tarif-post
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
15
Gebühren
a)
für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), die einer Partei ausgestellt werden,
für jede angefangene Seite der Abschrift
90 Cent
b)
für Amtsbestätigungen (Zeugnisse), die einer Partei ausgestellt werden.
für jede angefangene Seite
3 Euro
d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels; Anmerkungen
e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien; 1. Beglaubigungen nach § 190 AußStrG sind als Amtsbestätigungen anzusehen.
f) 2. Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter oder dem Ausgleichsverwalter erteilt werden; Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.
g) 3. Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden; Gebührenfrei sind:
h a) Abschriften aus gerichtlichen Akten oder Büchern, die von den Parteien selbst angefertigt werden. die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
4. b) Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften, die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn c) die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern. Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955 d) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens Bestätigung der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache Vollstreckbarkeit auf der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten. Ausfertigung des Exekutionstitels;
6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
eine Gebühr in Höhe von 40 Cent zu entrichten. f) Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter oder dem Ausgleichsverwalter erteilt werden;
6a. g) Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.
automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 9 Euro. 4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften, die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
6b 5. Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
BGBl. Nr. 28/1968 ist eine Gebühr von 11 Euro zu entrichten. 6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien ist eine Gebühr in Höhe von 90 Cent für jede angefangene Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 40 Cent für jede Seite.
7 6a. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 9 Euro.
des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. 6b. Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1968 ist eine Gebühr von 11 Euro zu entrichten.
8 7. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 15 lit. a und b Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
8. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 15 lit. a und b sowie in der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.