Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nummer L 257 vom 10. Oktober 1996, Seite 26, erlassen wurden, wie insbesondere Paragraph 77 a, in Verbindung mit Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, Paragraph 121, des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, Paragraph 5, Absatz 3, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,. Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die der Ziffer 12, unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.
BGBl. I Nr. 55/2009
Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG
Bundesgesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
ANHANG 1
TÄTIGKEITEN IM SINN DES Paragraph 2, Absatz eins :
- Ziffer eins
- Ziffer 2Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder -behandler gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, oder 4 AWG 2002 durchgeführt werden.
- Ziffer 3Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat.
- Ziffer 4Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.
- Ziffer 5Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.
- Ziffer 6Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von
- Strichaufzählunggefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinn der Paragraphen 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,,
- StrichaufzählungPflanzenschutzmitteln im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 60, und
- StrichaufzählungBiozid-Produkten im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,,
soweit diese Tätigkeiten nicht von Ziffer 13, erfasst werden. - Ziffer 7Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (Paragraph eins, Absatz eins bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,).
- Ziffer 8Der Betrieb der unter Litera a, angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorstehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002, dem MinroG oder dem EG-K erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter Litera b, angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:
- Litera a
- StrichaufzählungKokereien
- StrichaufzählungRaffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen)
- StrichaufzählungAnlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung
- StrichaufzählungWärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW
- StrichaufzählungRöst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Tonnen Erz im Jahr
- StrichaufzählungIntegrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl
- StrichaufzählungEisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen
- StrichaufzählungAnlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle
- StrichaufzählungAnlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk
- StrichaufzählungAnlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen
- StrichaufzählungAnlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern
- StrichaufzählungAnlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 000 Tonnen pro Jahr
- StrichaufzählungAnlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln
- Strichaufzählungchemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren
- Strichaufzählungchemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse
- StrichaufzählungAnlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien
- StrichaufzählungAnlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle, einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen
- StrichaufzählungAnlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen
- StrichaufzählungAnlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25 000 Tonnen im Jahr.
- Litera b
- StrichaufzählungSchwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen
- StrichaufzählungStickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen
- StrichaufzählungKohlenmonoxid
- Strichaufzählungorganische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan)
- StrichaufzählungSchwermetalle und metallhaltige Verbindungen
- StrichaufzählungStaub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern
- StrichaufzählungChlor und Chlorverbindungen
- StrichaufzählungFluor und Fluorverbindungen
- Ziffer 9Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (Paragraph 4, Ziffer 2, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,).
- Ziffer 10Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (Paragraph 4, Ziffer 3, 20 und 21 GTG). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Ziffer 14, unterliegen.
- Ziffer 11Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, Amtsblatt Nummer L 190 vom 12. Juli 2006, Seite 1 bis 98, besteht.
- Ziffer 12Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nummer L 257 vom 10. Oktober 1996, Seite 26, erlassen wurden.
- Ziffer 13Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.
- Ziffer 14Jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001.