Absatz eins,Auf die Bestimmung des Paragraph 1226, a. b. G. B. über den Beweis der Übergabe des Heiratsgutes kann sich die Ehegattin des Schuldners nur berufen, wenn die über den Empfang des Heiratsgutes in gesetzlicher Form errichtete Urkunde entweder zur Zeit der Empfangnahme oder spätestens zwei Jahre vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ausgestellt worden ist.
BGBl. I Nr. 75/2009
Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Anfechtungsordnung, die Ausgleichsordnung, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührengesetz 1957, das Gerichtsgebührengesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Konkursordnung, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Urheberrechtsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25aufgehoben
Forderungen der Ehegattin des Schuldners.
Paragraph 25,
- Absatz 2,Das Datum einer Privaturkunde über den Empfang des Heiratsgutes stellt für sich allein diesen Beweis nicht her.
Art. 18 § 1neu
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
Anmerkung, Zu Paragraph 94,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
Paragraph eins,
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Art. 18 § 4neu
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anmerkung, Zu Paragraph 94,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
Paragraph 4,
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.